Leitsatz

Ein Geländewagen mit festverankerten betrieblichen Einbauten im Innenraum ist als Werkstattwagen zu werten, der nicht der Personenbeförderung dient. Dementsprechend darf für ein solches betriebliches Fahrzeug kein privater Nutzungsvorteil angesetzt werden.

 

Sachverhalt

Ein Familienvater war als selbstständiger Klauenpfleger tätig und "bereiste" mit einem betrieblichen Geländewagen (Marke Nissan Terrano) die Bauernhöfe. Das Fahrzeug verfügte nur über 2 Sitzplätze, der hintere Innenraum war komplett für betriebliche Zwecke umgebaut. Darin befanden sich ein festeingebauter Wassertank, ein Hochdruckreiniger, eine Hydraulikpumpe mit 15 Metern Schlauch sowie Lademöglichkeiten für weiteres Equipment.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Wagen für private Zwecke genutzt worden war und setzte dementsprechend einen Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung an. Der Klauenpfleger entgegnete, dass der Wagen aufgrund seiner spezifischen Einbauten nicht privat genutzt werden konnte.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht einen privaten Nutzungsvorteil angesetzt hatte. Nach Ansicht des Gerichts war das Fahrzeug ein sog. Werkstattwagen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt war. Entscheidend für diese Einordnung war für das Gericht, dass sich im Inneren des Fahrzeugs zahlreiche festverankerte Einbauten befanden und der Wagen somit nur mit erheblichem Aufwand für eine (private) Personenbeförderung hätte umgerüstet werden können. Auch das gewöhnliche Erscheinungsbild eines typischen Geländewagens war nicht mehr gegeben, weil die hinteren Seitenscheiben verklebt waren und die betrieblichen Einbauten durch die Heckscheibe zu erkennen waren.

 

Hinweis

Werkstattwagen, die aufgrund ihrer Bauart (fehlende hintere Fenster, ausgebaute Rücksitze, Ladefläche etc.) nicht für eine Privatnutzung geeignet sind, unterliegen nach dem BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 34/07 regelmäßig nicht der pauschalen Nutzungsversteuerung nach der 1-%-Regelung. Das BMF folgte dieser Einschätzung in seinem Schreiben v. 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 12). Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.03.2013, 4 K 302/11

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