rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld bei nur zwei Bewerbungen und ohne Rückmeldung der arbeitslosen Tochter beim Arbeitsamt innerhalb eines Zeitraums von dreizehn Monaten. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein volljähriges Kind ist nur dann arbeitslos i.S. des SGB III, wenn es alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzt und nutzen will. Das ist nicht der Fall, wenn sich die volljährige Tochter in einem Zeitraum von dreizehn Monaten nur zweimal mündlich bei Unternehmen bewirbt und sich auch in dieser Zeit beim Arbeitsamt nicht gemeldet hat. Dass die Tochter während dieses Zeitraums schwanger geworden ist und selbst ein Kind geboren hat, ist insoweit unerheblich.

2. Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass das Kind ausbildungswillig ist. Hierzu sind ernsthafte Bemühungen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, notwendig. Hieran fehlt es bei dem unter 1. geschilderten Sachverhalt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. c; SGB III § 38 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen VIII B 242/03)

BFH (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen VIII B 242/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin erhielt für ihre am 8. Juli 1982 geborene Tochter – N. … – (N) für den Zeitraum November 2000 bis Dezember 2001 Kindergeld. Das Kindergeld war gemäß § 74 EinkommensteuergesetzEStG – zwischen der Klägerin und N aufgeteilt, weil die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht in voller Höhe nachgekommen war. N hatte am 2. Oktober 2001 ein Kind geboren und befand sich anschließend im Erziehungsjahr.

Mit Bescheid vom 4. April 2002 forderte der Beklagte von der Klägerin das ihr gegenüber festgesetzte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte er aus, dass N bei der Arbeitsvermittlung nicht gemeldet und nicht mehr als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt worden sei.

Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2002 änderte der Beklagte den Aufhebungsbescheid und verlangte von der Klägerin nur noch die Rückzahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2000 bis Dezember 2001.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, ein Anspruch auf Kindergeld für N bestehe nicht, weil sie sich letztmalig am 16. August 2000 bei der zuständigen Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Nach § 38 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IIISGB III – sei die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt bei Nichtleistungsempfängern nach drei Monaten einzustellen. Damit sei N nicht arbeitslos, wie es § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG verlange.

Weiterhin habe die Klägerin gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1Nr. 2 c EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sich ihre Tochter, auch nachdem sie sich am 16. August 2000 zur Beratung bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes gemeldet hatte, um berufliche Ausbildungsstellen beworben habe.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, nach Abschluss der zehnten Klasse sei N arbeitslos gewesen und habe sich bei der Berufsberatung gemeldet. Weil die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes hinsichtlich einer Ausbildungsstelle oder eines Arbeitsverhältnisses erfolglos gewesen seien, habe N von Januar bis November 2000 geringfügige Beschäftigungen aufgenommen. Die wöchentliche Arbeitszeit habe unter 15 Stunden gelegen und die Bezahlung habe den Betrag von 630,00 DM nicht überschritten. Parallel zu den Bemühungen des Arbeitsamtes habe N sich schriftlich und mündlich um Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze beworben. Unter anderem habe sie sich zum Frühjahr bzw. Sommer 2000 bei drei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz beworben. Ferner habe sie bis November 2000 mündlich Bewerbungen an fünf weitere Unternehmen um einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz gerichtet. Im Februar und November 2001 habe sie sich bei den Unternehmen X… und Y… beworben. Alle Bewerbungen seien erfolglos geblieben.

Unerheblich sei, dass N sich nach dem 16. August 2000 nicht mehr bei der zuständigen Arbeitsvermittlung gemeldet habe. § 309 SGB III, der die allgemeine Meldepflicht beim Arbeitsamt regele, sei nicht im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG und des § 118 SGB III anwendbar. Gesetzessystematisch bestehe zwischen § 309 SGB III und § 118 SGB III kein Zusammenhang. Sie seien in unterschiedlichen Kapiteln des SGB III aufgeführt. § 309 SGB III befinde sich im achten Kapitel, das mit Pflichten im Leistungsverfahren überschrieben sei. Demgegenüber befasse sich der achte Abschnitt des vierten Kapitels, in dem sich § 118 SGB III befinde, mit den Entgeltersatzleistungen. Außerdem hätten Verstöße gegen Meldepflichten im Sinne von § 309 SGB III lediglich Sanktionen nach § 145 SGB III zur Folge. Nicht hingegen würden sie zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung führen. § 122 Abs. 2 SGB III sei insofern abschließend. Außerdem sei die Verpflichtung zur Rückmeld...

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