Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ein Kind, das arbeitslos i.S. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist bzw. mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen kann. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kind, das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht mehr arbeitslos i. S. d. Dritten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsamt nach Ablauf von drei Monaten die Arbeitsvermittlung eingestellt hat, weil ihre Weiterführung nicht verlangt worden ist. Hatte das Kind am letzten Tag des Drei-Monatszeitraums beim Arbeitsamt wegen des sog. „Jump”-Programms, mit dem die Bundesregierung Ausbildungsplätze für Jugendliche geschaffen hatte, telefonisch nachgefragt, konnte das Arbeitsamt annehmen, dass sich das Kind nunmehr für eine Ausbildung entschieden hatte und deshalb nicht mehr an einem Arbeitsverhältnis interessiert war.

2. Ein Kind kann nur dann als ausbildungswillig i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG angesehen werden, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. c, § 63 Abs. 1; SGB III § 38 Abs. 3-4, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1-2, § 122

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ihre Tochter M. von März 2000 bis April 2001 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 2.505,33 EUR.

Die am geborene Tochter der Klägerin, M., meldete sich am 01.11.1999 bei der Arbeitsvermittlung des Beklagten arbeitslos. Am 31.01.2000 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Arbeitsvermittlung zum sogenannten „Jump”-Programm. Das Kind wurde diesbezüglich an die Berufsberatung des Beklagten verwiesen. Eine Meldung bei der Berufsberatung ist aber nicht erfolgt. Am 02.02.2000 wurde die Arbeitsvermittlung von M. eingestellt, weil sie keine Leistungen des Arbeitsamtes erhielt und länger als drei Monate nicht bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen hatte. Auf der Rückseite des von der Klägerin unterschriebenen Antrags auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vom 01.11.1999 war darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsvermittlungsgesuch alle drei Monate persönlich erneuert werden muss, wenn keine Leistungen bezogen werden. Eine erneute Arbeitslosmeldung des Kindes M. erfolgte erst am 17.05.2001.

Mit Bescheid vom 20.08.2001 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind M. ab März 2000 auf und forderte das überzahlte Kindergeld von März 2000 bis April 2001 in Höhe von 2.505,33 EUR zurück. Der dagegen unter dem 08.09.2001 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2001, eingegangen bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.01.2002, zurückgewiesen.

Am 24.01.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

Das Kind M. habe bislang keine Ausbildung absolviert. Es sei bei der Berufsberatung des Beklagten unter dem Organisationszeichen 261.612 gemeldet. M. sei daher nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EinkommensteuergesetzEStG – zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Klägerin das Kindergeld an ihre Tochter weitergegeben. Sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Angaben gemacht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 20.08.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Das genannte Organisationszeichen sei das Organisationszeichen der Tochter der Klägerin bei der Arbeitsvermittlung.

Mit Beschluss vom 08.11.2000 hat der Senat den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten zuvor dazu angehört worden sind. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2002 hat der Beklagtenvertreter den Aufhebungsbescheid vom 20.08.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2001 dahingehend geändert, dass die Kindergeldfestsetzung von März 2000 bis April 2001 aufgehoben wird.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Kindergeldvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2002 zu Protokoll des erkennenden Gerichts geänderte nach § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – streitgegenständliche Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO).

1. Zutreffend hat der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind M. von März 2000 bis April 2001 aufgehoben.

Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, A...

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