Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit der vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise des Geschäftsführers und der Angestellten einer GmbH. Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Finanziert eine GmbH als Arbeitgeber ihres Geschäftsführers und der mit diesem verheirateten Angestellten eine Japanreise während derer täglich mehrere Bäckereibetriebe besichtigt werden, sind die Aufwendungen nicht als steuerpflichtiger Sachbezug zu behandeln, wenn die Reise von einem speziell auf die Schulung von Unternehmern ausgerichteten Institut durchgeführt wird, die Teilnehmergruppe homogen mit Betriebsinhabern oder anderen Angehörigen des Bäckereihandwerks besetzt ist und den Teilnehmern erkennbar keine Erholung, Vergnügungen und persönliches Erleben geboten werden soll, sondern eine möglichst umfangreiche Information durch Besichtigung vieler verschiedener Betriebe.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Herabsetzung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um … DM auf … DM festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für eine von der Arbeitgeberin der Kläger bezahlte Japanreise als steuerpflichtiger Sachbezug der Kläger zu behandeln sind.

Im Streitjahr war der Kläger Geschäftsführer, die Klägerin Angestellte der GmbH. In der Zeit vom … nahmen die Kläger an einer von der Firma … organisierten Japan-Reise teil, während derer täglich mehrere Bäckereibetriebe besichtigt wurden. Diese Reise war von der Arbeitgeberin der Kläger bezahlt worden.

Sie verlief nach folgendem Programm:

13.50 Uhr

Abflug Frankfurt -Tokio

7.50 Uhr

Ankunft Tokio

8.30-12.30 Uhr

Transfer zum Hotel mit Einchecken und Mittagessen

14.00 Uhr

Abfahrt zum Einführungsvortrag der Deutschen Industrie und Handels kammer in Tokio

9.00 Uhr

Abfahrt zu Besichtigungen in Yokohama

11.00 Uhr

Beginn der Besichtigung der … in Yokohama

13.30 Uhr

Mittagessen mit den Gastgebern

15.00 Uhr

Besichtigung der … in Yokohama-City (Besichtigung des Ladens und der Produktion)

18.00 Uhr

Rücktransfer nach Tokio und Abendessen im Hotel

10.30 Uhr

Besichtigung der … (Besichtigung der Produktion sowie eines größeren Shops)

15.00 Uhr

Weiterfahrt zur Firma … und Besichtigung

19.00 Uhr

Rücktransfer zum Hotel, Einladung zum Abendessen

9.00 Uhr

Abfahrt zur Besichtigung verschiedener Ladenkonzepte der Firma …

13.00 Uhr

Besichtigung eines … Shops auf der Ginza (Besichtigung des Ladens in einem Kaufhaus und der Produktion)

16.07 Uhr

Abfahrt mit dem Shinkansen (Hochgeschwindigkeitszug) nach Kyoto

18.46 Uhr

Ankunft in Kyoto und Transfer zum Hotel, Abendessen im Hotel

10.00 Uhr

Abfahrt zur Stadtrundfahrt mit Besichtigung von verschiedenen … -Stores

Danach Besichtigung der Einkaufszentren Kyotos

18.00 Uhr

Rückkehr zum Hotel

9.00 Uhr

Abfahrt zur besten … Japans, der Firma …

10.00 Uhr

Empfang durch Herrn …, Videovorführung und Führung durch die Produktion mit anschließender Teilnahme an einer Teezeremonie

13.00 Uhr

Abfahrt zur Besichtigung der Firma … in Osaka

14.00 Uhr

Betriebsbesichtigung und Diskussion

18.00 Uhr

Transfer zum Hotel und Abendessen

7.30 Uhr

Abfahrt zur Besichtigung zweier … in Kobe und Umgebung

9.00 Uhr

Ankunft in der German … und Besichtigung

13.00 Uhr

Einladung zum Essen

18.00 Uhr

Rückkehr ins Hotel in Osaka

19.00 Uhr

Vortrag zu Teamentwicklungsmodellen in Japan

9.00 Uhr

Abfahrt zur Besichtigung des -restaurants der Firma … in Ashiya

10.00 Uhr

Besichtigung und Produktverkostung

13.00 Uhr

Rücktransfer nach Osaka und dort Besichtigung der größten Einkaufszentren Osakas

19.00 Uhr

Transfer zum Essen, währenddessen Vortrag zur Übertragbarkeit des Gesehenen auf deutsche Betriebe

7.00 Uhr

Transfer zum Flughafen von Osaka und Rückflug nach Deutschland

Bezüglich der genauen Ausgestaltung sowie der Kommentierung der

Reise wird auf das Protokoll der Firma … (Bl.12-21 GA) verwiesen.

Die Kläger wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung am bei der Arbeitgeberin vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Teilnahme an der Japan-Reise nicht ausschließlich oder weit überwiegend betrieblich veranlasst gewesen sei. Am erteilte er den Einkommensteuerbescheid, in dem er die Kosten für die Reise in Höhe von DM … dem Kläger als Sachbezug zum Arbeitslohn hinzurechnete.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Reise sei nicht als Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG zu bewerten. Der ausschließlich betriebsbezogene Charakter der Reise ergebe sich aus dem Protokoll der Japan-Reise. Für...

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