Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides; Verfolgung mildtätiger Zwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides erstreckt sich nicht auf die der Freistellung zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen. Er beschränkt sich auch angesichts der ab dem Jahr 2000 geltenden Vorschriften zum Spendenabzug allein auf die Zuerkennung der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG.

Ein Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge im Grundsatz nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 53 Nr. 1, § 60 Abs. 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Der klagende Verein ist ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er wurde in Berlin im Jahre 1901 gegründet.

Nach seiner zuletzt 1986 geänderten Satzung ist er die vom Bischof von Berlin anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen xxxxxxx und unterliegt der bischöflichen Aufsicht (§ 1 Abs. 2). Er ist eine Gliederung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und steht insofern im Bistum neben dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ferner ist er eine Gliederung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 1 Abs. 3 der Satzung). § 1 Abs. 4 der Satzung lautet: "Er [gemeint ist: Der Kläger] verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 53 ff. AO). Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes."

In § 4 der Satzung heißt es:

"(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. (2) Er soll insbesondere

1. die xxxxxxx der Pfarrgemeinde sowie die ehrenamtliche Mitarbeit ermöglichen, anregen und fördern;

2. die Werke der xxxxxxx planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der xxxxxxx tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe mitwirken;

3. die xxxxxxx vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;

4. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;

5. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit den caritativen Fachverbänden durchführen;

6. die Öffentlichkeit informieren."

Die übrigen Bestimmungen der Satzung befassen sich mit Sitz, Geschäftsjahr, Organisation, Mitgliedschaft, den Organen und Aufsichtsgremien, der Willensbildung, der Zulässigkeit von Satzungsänderungen sowie der Anordnung, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Klägers sein Vermögen ausschließlich einer unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Verwendung zuzuführen sei.

In seinen gegenüber dem Beklagten als dem zuständigen Finanzamt abzugebenden Erklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, begehrte der Kläger - wie er das auch schon für die Vorjahre getan hatte - für die Streitjahre 1996 bis 1998 die Steuerfreistellung unter der Erklärung, dass neben gemeinnützigen auch mildtätige Zwecke verfolgt würden und dass sich die Vertreter des Vereins von der Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung -AO-) des vom Kläger betreuten Personenkreises überzeugt hätten und Aufzeichnungen darüber vorlägen und dass es sich beim Kläger um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege handele, deren Leistungen zu mindestens zwei Dritteln hilfsbedürftigen Personen (§ 53 Nr. 1 und 2 AO) zugute kämen. Aufzeichnungen über die Hilfsbedürftigkeit des betreuten Personenkreises lägen vor. Der Erklärung wurde ein Tätigkeitsbericht des Klägers für 1998 beigelegt, in dem unter anderem auf Aktivitäten wie Sozialberatung und sozialpädagogische Betreuung von sozial benachteiligten und/oder alten und/oder behinderten Menschen, Suppenküchen für Wohnungslose, Hilfen in besonderen Notfällen, Durchführung von Kleider- und Sachspenden usw. hingewiesen wurde. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Tätigkeitsberichts (Körperschaftsteuerakte Bd. V Bl. 167-171) verwiesen.

Der Beklagte erteilte unter dem 7. September 2001 einen Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Streitjahre. Darin hieß es unter "A. Feststellungen", der Kläger sei nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG - und 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz - GewStG - von der Körperschaft- und Gewerbesteuer bef...

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