Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortgeltung festgestellter Einheitswerte nach der Grundsteuer-Entscheidung des BVerfG. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung wegen anderweitiger Schätzung der Jahresrohmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wegen der vom BVerfG angeordneten Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen zur Einheitsbewertung bis zum 31. Dezember 2019 sowie bis zu fünf Jahre nach der Verkündung einer spätestens bis zum 31. Dezember 2019 getroffenen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2024, bleiben die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Grundsteuer weiterhin gültig.

2. Fehler im Sinne von § 22 Abs. 3 BewG ist jede objektive Unrichtigkeit. Eine Fehlerbeseitigung durch Fortschreibung kommt auch dann in Betracht, wenn dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, es diese Verhältnisse aber rechtlich unzutreffend beurteilt hat.

3. Eine Fehlerbeseitigung kommt im Falle der Schätzung der Jahresrohmiete in Betracht, wenn das Finanzamt sich über die Schätzungsgrundlagen wie etwa die tatsächliche Ausstattung und Gestaltung des zu bewertenden Grundstücks geirrt oder aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft bei seiner Schätzung gehandelt hat.

 

Normenkette

BewG § 22 Abs. 3

 

Tenor

Der Einheitswertbescheid – Wertfortschreibung auf den 01. Januar 2013 – vom 03. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine sog. fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01. Januar 2013 nach § 22 Abs. 3 BewertungsgesetzBewG – vorgenommen hat, indem er – abweichend von dem Urteil des Senats vom 18. Januar 2012, das auf den Stichtag 01. Januar 2003 ergangen war (3 K 3189/09) – für die im Ertragswertverfahren bewertete Eigentumswohnung statt einer guten Ausstattung nunmehr von einer sehr guten Ausstattung ausgegangen ist. Indem der Beklagte den monatlichen Quadratmeterpreis von bisher 3,90 DM auf 5,00 DM heraufgesetzt hat, hat er den Einheitswert von 37.222 EUR (72.800 DM) auf 47.222 EUR (93.300 DM) erhöht.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2001 einen Miteigentumsanteil von 386/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im vorläufigen Aufteilungsplan mit Nr. WE 04/03 bezeichneten Wohnung im C.-Weg in D. mit einer Gesamtwohnfläche von 143,88 qm (ohne Dachterrasse und Balkon), verbunden mit einem Keller Nr. A04/03 mit einer Nutzfläche von etwa 15 qm. Zu der privaten Wohnzwecken dienenden Wohnung, die im Jahr 2002 fertiggestellt wurde, gehören außerdem eine 40,04 qm große Dachterrasse sowie ein 13,86 qm großer Balkon. Im Jahr 2010 übertrug der Kläger das halbe Miteigentum auf die Klägerin, was zum 01. Januar 2011 zu einer entsprechenden Zurechnungsfortschreibung zu je ½ auf beide Kläger führte (Einheitswertbescheid vom 25. Oktober 2010).

Die Eigentumswohnung liegt im sogenannten E. Viertel. Hierbei handelt es sich um ein ehemals von den. Streitkräften genutztes Areal. Die streitige wirtschaftliche Einheit gehört zu einer Teilfläche von etwa 4.438 qm. Auf diesem Gelände errichtete die Voreigentümerin, die F. GmbH, als Bauträger eine Mehrhausanlage bestehend aus sieben Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 33 Eigentumswohnungen und 58 Tiefgaragenstellplätzen. Auf dem Wohn-Areal befinden sich zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft gehörende asphaltierte Anliegerstraßen, Wege, PKW-Stellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen, sonstige Ruhebereiche, Beleuchtungseinrichtungen u.s.w.).

Bei dem von den Klägern erworbenen Wohnungseigentum handelt es sich um eine zweigeschossige Maisonette-Penthouse-Wohnung (Villa ., Haus .), die zu einem würfelartigen voll unterkellerten Mehrfamilienhaus mit insgesamt vier Wohnungseigentumseinheiten gehört, von denen sich zwei im Erdgeschoss, die Wohnung der Kläger und eine weitere zweigeschossige Maisonette-Penthouse-Wohnung im ersten Ober- und im Dachgeschoss befinden.

Das Mehrfamilienhaus mit Pultdach verfügt über einen rechteckigen Grundriss. In dem in der Gebäudemitte gelegenen gemeinschaftlichen Treppenhaus befindet sich eine Aufzugsanlage für Kleinlasten, die vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss führt. Die Gebäudeumfassungswände sind aus Kalkstein, die Kellerwände sind teils gemauert und teils aus Beton. Die Fassade ist mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen und entspricht den im Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften zum Wärme- und Feuchteschutz (DIN 4108, Wärmeschutzverordnung 95). Bei den Gebäudedecken handelt es sich um Stahlbetondecken mit Aufbeton entsprechend den statischen und konstruktiven Erfordernissen.

Im Kellergeschoss sind die den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten als Sondereigentum zugeordne...

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