Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur der gewinnabführungsbedingten Teilwertabschreibung einer Organgesellschaft nach § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG 1991 bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen im Streitjahr 1994. Körperschaftsteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Leitet die Enkelgesellschaft bei einer bestehenden Organschaftskette einen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn an die inländische unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochtergesellschaft der ebenfalls inländischen unbeschrankt körperschaftsteuerpflichtigen Organträgerin weiter und nimmt die Tochtergesellschaft eine dem Grunde und der Höhe nach zulässige gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung der Beteiligung vor, so ist die auf dem an die Muttergesellschaft abgeführten, bei dieser in das EK 01 eingestellten, Gewinn beruhende Teilwertabschreibung, durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG zu korrigieren und das EK 02 entsprechend anzupassen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8b Abs. 1 S. 3, § 15 Nr. 3, § 54 Abs. 6c; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 1; KStG 1991 § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen I R 9/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Organträger das Einkommen zu verringern ist, weil eine Enkelgesellschaft bei einer bestehenden Organschaftskette einen steuerfreien Veräußerungsgewinn nach § 8 b Abs. 2 KStG an die Tochtergesellschaft der Klin weitergeleitet hat und diese den um eine Teilwertabschreibung verminderten Gewinn an ihre Muttergesellschaft, die Klin, abgeführt hat, wobei das beklagte Finanzamt die Teilwertabschreibung zulasten des inländischen Ergebnisses bei der Tochtergesellschaft nach § 8 b Abs. 1 Satz 3 KStG versagt hat.

Die heutige Firma … (Klin; zuvor) … wurde 1974 als … mit Sitz in … gegründet und am 11.7.1974 ins Handelsregister eingetragen. Ab 30.4.1979 betrug ihr Stammkapital 16,2 Mio. DM. Nach mehreren Kapitalerhöhungen wurde die Gesellschaft durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 4.11.1989 in die … mit Sitz in … und einem Grundkapital von DM 40 Mio. umgewandelt. Auf den Inhalt der notariellen Urkunde des Notars … Urkundenrolle … vom 4.11.1989 wird einschließlich der Satzung verwiesen. Die Umwandlung wurde am 23.11.1989 ins Handelsregister eingetragen, hierauf (Allgemeine Akten … Bd. 2 unter IV/13) wird Bezug genommen. Die … hatte vor ihrer Umwandlung am 3.11.1989 einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft … (später in … umbenannt) abgeschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Allgemeine Akten (AA) … Bd. 2, Bl. 98–101). Diesem Vertrag stimmte die AG durch notarielle Urkunde des Notars … vom 4.11.1989, Urkundenrolle Nr. …, (AA … Bd. 2 Bl. 92–97) auf die Bezug genommen wird, zu. Die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister der … erfolgte am 14. Dezember 1989 (Allgemeine Akte … Bd. 1 Tz. Organschaft). Nach verschiedenen Erhöhungen des Grundkapitals betrug dieses am 26.5.1992 bis nach dem Streitjahr DM 65 Mio. Auf die Handelsregisterauszüge AA … Bd. 2 unter IV Bl. 18, 19 und die Erläuterungen unter B 1.a und b) der Bilanz 1994 der Klin wird Bezug genommen.

Die … entstand im August 1985 durch Verschmelzung zweier anderer Konzerngesellschaften, sie hatte zunächst ein Stammkapital von DM 28.050.000, ihr Sitz befand sich in …. Auf den Inhalt der Handelsregisterauszüge vom 27.6.1985, 15.8.1985 und 5.8.1996 in den Allgemeinen Akten der … (AA Bd. 2 Tz Historie) wird Bezug genommen. Das Stammkapital betrug zum 1.1.1994 DM 80.000.000 und wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 12. November 1993 mittels Sacheinlage am 28.1.1994 um DM 20 Mio. erhöht, die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister erfolgte am 28. Januar 1994. Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft war die … (Klin). Die Gesellschaft ist im Bereich des Anlagenbaus tätig. Am 18.6.1996 wurde der Name in … umbenannt.

Im Jahr 1989 hat die … die Anteile an der … käuflich erworben. Zum Betriebsvermögen der … gehörten u. a. die Anteile an der …. Diese Gesellschaft wurde ursprünglich als … mit einem Stammkapital von DM 80.000 und Sitz in … gegründet. Alleiniger Gesellschafter war …. Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 19.10.1981 (Allgemeine Akte … Bl. 25–34) wird verwiesen. Gegenstand des Unternehmens war die Konstruktion, Herstellung, Wartung und der Vertrieb von Lackieranlagen, insbesondere für den Automobilbau. Zwischen der … und der damaligen … wurde am 19.10.1981 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, nach dem die … Organgesellschaft und die … Organträger war (AA … Bl. 39–42). Die … wurde vor dem Jahr 1985 in … umbenannt, durch Gesellschafterbeschlüsse vom 25.10.1985 und vom 15.6.1987 wurde das Stammkapital auf DM 100.000 erhöht. Die Gesellschaft war Holdinggesellschaft ohne eigenen aktiven Geschäftsbereich für ihre europäischen Töchter. Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1989 (Urkundenr...

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