Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellungsbescheide 1988 und 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Für die Anwaltskanzlei … (Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–) wurde für die Jahre 1988 und 1989 eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt. Die Feststellungsbescheide 1988 und 1989 vom 1.2.1990 bzw. 11.12.1990 ergingen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1991 fand bei der GbR eine Außenprüfung statt. Der Prüfer traf im Außenprüfungsbericht u.a. folgende Feststellungen:

„Rechtsanwalt … (ein Gesellschafter; der Kläger –Kl–) hat an den … lehrgängen 1988 und 1989 des deutschen Anwaltsvereins teilgenommen. Die Lehrgänge fanden vom … bis … am … und vom … bis … in … statt. Beide Lehrgänge behandelten das Thema „…”. Die Lehrgänge waren so gestaltet, daß jeweils am Vormittag ein entsprechendes Vortragsthema auf der Tagesordnung stand. Für den Nachmittag stand keine Tagesordnung fest. Nach den vorgelegten Unterlagen bestanden die Nachmittage aus der Fortsetzung des Vormittagsprogramms. Die Lehrgänge begannen täglich um 9.00 Uhr und endeten um 17.30 Uhr. Das jeweilige Wochenende stand zur freien Verfügung”.

Auf die vorgelegten Tagungsprogramme wird verwiesen.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß lediglich die Kurskosten als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig seien. Den Abzug der folgenden Kosten verneinte er:

1988

1989

Auslandstagegelder

… DM

… DM

Übernachtungskosten

… DM

… DM

… DM

… DM

Der Prüfer meinte, daß den Teilnehmern beim jeweiligen Ende der Veranstaltung um 17.30 Uhr ausreichend Gelegenheit geblieben sei, touristische Sehenswürdigkeiten zu besichtigen bzw. privaten Interessen nachzugehen. Dafür habe auch das freie Wochenende zur Verfügung gestanden. Gegen eine steuerliche Anerkennung spreche, daß die Lehrgänge im Ausland stattgefunden hätten und die Veranstaltungen keinen internationalen Charakter gehabt hätten. Die Lehrgänge hätten ohne weiteres im Inland stattfinden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203).

Das FA erließ am 31.3.1992 entsprechend geänderte Feststellungsbescheide für 1988 und 1989. Gleichzeitig hob es jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Im Einspruchsverfahren ergingen aus nicht in Streit befindlichen Gründen geänderte Feststellungsbescheide jeweils vom 22.9.1993. Der Kl meinte im Einspruchsverfahren, daß nach den täglich sehr langen Lehrgängen, die erst um 17.30 Uhr geendet hätten, kein zeitlicher Spielraum mehr verblieben sei, der eine private Veranlassung oder Mitveranlassung der Kursteilnahme nahelegen würde. Bei einem ganztägigen beruflichen Fortbildungskurs seien alle Kosten Betriebsausgaben, und zwar auch dann, wenn der Lehrgang an einem landschaftlich reizvollen Ort durchgeführt werde. Das BFH-Urteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da im dort entschiedenen Fall die Gestaltung der Nachmittage nicht wie im vorliegenden Fall durch ein feststehendes Lehrgangsprogramm bestimmt gewesen sei. Bei der Auswahl der Tagungshotels seien Kostengesichtspunkte entscheidungserheblich gewesen (Schreiben des deutschen Anwaltsvereins vom 24.6.1992). In Deutschland könnten während der Ferienzeit, zu denen die Kurse durchgeführt worden seien, oft überhaupt keine Tagungsräumlichkeiten mit entsprechendem Kontingent gebucht werden. Die Hotels wiesen darauf hin, daß sie sich andernfalls sämtliche Feriengäste vergraulen würden. Touristische Gesichtspunkte hätten keine Rolle gespielt.

Auf die Schreiben des Kl vom 1.6. und vom 25.6.1992 im einzelnen wird verwiesen.

Der Kl brachte vor, daß es nicht angehen könne, vergleichbare Tagungen in Deutschland anzuerkennen, im Ausland aber nicht. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für derartige Lehrgänge könne nicht an den freien Wochenenden scheitern. Er sei seit 1985 schwerpunktmäßig im … und im übrigen gewerblichen Rechtsschutz tätig. Er habe bereits … an dem … lehrgang des Deutschen Anwaltsvereins in … teilgenommen. Aufgrund der damaligen Teilnahme kenne er einen großen Teil der in Deutschland auf diesem Rechtsgebiet tätigen Kollegen. Mit einem Teil von ihnen bestehe ein ständiger und laufender Mandatsaustausch. Von diesen Kollegen seien beim … lehrgang … Kollegen und beim … lehrgang … wiederum … zum Teil auch andere Kollegen anwesend gewesen. Für die Zusammenarbeit gerade im Wettbewerbsrecht seien diese persönlichen, engen Kontakte wichtig. Es sprächen gerade berufliche Gründe dafür, an einem längeren Lehrgang in den Ferienzeiten teilzunehmen, da Mandanten eines Anwalts in diesen Zeiten ebenfalls auf Reisen seien und ihren Anwalt zu Hause weniger benötigten. Die Nachmittage hätten der Fortsetzung des Vormittagsprogramms im kleinen Kreis und dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den anwesenden in- und ausländischen Kollegen gedient. Auch hätten zwei ausländische Kollegen am … lehrgang … teilgenommen. Auf die Ausführungen des Kl im Schreiben vom 12.1.1994 wird ...

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