Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit eines Stipendiums eines ausländischen Stipendiengebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Forschungsstipendium einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft fällt bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 5 KStG unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG.

2. Eine Körperschaft erfüllt auch dann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn die gemeinnützigen Zwecke auch bzw. ganz überwiegend im Ausland erfüllt werden.

3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996 ist gemeinschaftswidrig, so dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG auch dann vorliegt, wenn der Stipendiengeber im Inland nicht steuerpflichtig ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 44, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 22 Nr. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 3; DBA FRA Art. 12, 17-18, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 33/08)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 19. September 2003 wird die Einkommensteuer für das Jahr 2001 auf 0 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO).

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Stipendium einer französischen Stipendiengeberin nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Die Klägerin ist Ärztin und beim Universitätsklinikum X (U) angestellt. Sie erzielt aus dieser Tätigkeit bei U Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 24. Mai 2000 bewilligte die „” (ESC) der Klägerin ein Stipendium über 35.000 $ pro Jahr für ein Forschungsprojekt im Bereich der Thromboseforschung (Bl. 7 der Gerichtsakte –GA–). Dem vorausgegangen war eine Ausschreibung der Arbeitsgruppe „Thrombose” der ESC, auf die sich die Klägerin einige Monate zuvor schriftlich beworben hatte. U gewährte der Klägerin daraufhin antragsgemäß vom 15. November 2000 bis zum 14. November 2002 Sonderurlaub für das Stipendium unter Wegfall der Vergütung (Bl. 10 GA). Gleichzeitig wurde ihr gestattet, zur Durchführung ihres Forschungsvorhabens bei U als Hospitantin tätig zu sein (siehe Hospitationsvereinbarung, Bl. 12 GA).

Gegenstand des Forschungsprojekts der Klägerin war, bestimmte Wirkungsmechanismen der Blutgerinnung zu erkennen, um Ansatzpunkte für neue Therapien zu finden und Erkenntnisse für die Entwicklung neuer Therapeutika zu gewinnen. Das Ergebnis ihrer Forschungen hat die Klägerin in den Folgejahren literarisch verwertet. Außerdem erhielt die Klägerin für ihre Forschungen einen Preis.

Die Auszahlung des Stipendiums erfolgte in zwei Stufen: Die ESC zahlte am 1. Juli 2000 und am 1. Juli 2001 jeweils 35.000 $ auf ein Drittmittelkonto der U ein, das die Klägerin auf Anforderung der ESC durch U einrichten ließ. Verfügungsberechtigt über das Drittmittelkonto war eine Sachbearbeiterin der U, der die Klägerin Weisungen hinsichtlich der Mittelverwendung erteilen konnte. Die Klägerin vereinbarte mit der Sachbearbeiterin der U, dass U an die Klägerin monatliche Auszahlungen in Höhe von jeweils 1/12 von 35.000 $ vornahm.

Die ESC ist gemäß der Bescheinigungen der Unterpräfektur von M (Frankreich) vom 24. Mai 2000 und 1. Juli 2005 (Anlagen K 8 und K 9, Beihefter zur GA) ein Verein gemäß dem Gesetz der Französischen Republik vom 1. Juli 1901 (Anlage K 10, Beihefter zur GA) mit Sitz in T (Frankreich). Gemäß Art. 2 der Statuten (Bl. 15 ff. GA) ist Zweck der ESC die Prävention, die Erkennung und die Handhabung von Erkrankungen des Herzens und der Blutgefäße voranzubringen und das Verständnis der Physiologie (Lehre von der Funktionsweise) und Pathophysiologie (Lehre von den krankhaften Veränderungen) des Herzens und des Vaskularsystems (Gefäßsystems) zu verbessern. Dazu übernimmt die ESC die Verantwortung für die Ausbildung und Weiterbildung von Kardiologen und anderen Fachleuten, die mit der Prävention, der Erkennung und der Handhabung von Erkrankungen des Herzens und der Blutgefäße in ihrer Mitgliedsländern zu tun haben, und für die Entwicklung von Standards für ihre Ausbildung, ständige Weiterbildung und professionelle Handlungsweise. Außerdem fördert die ESC die Ausbildung, die Weiterbildung und die Entwicklung von Standards in weniger entwickelten Ländern der Welt. Sie möchte außerdem das Verstehen der Physiologie und Pathophysiologie des Herzens und des Vaskularsystems durch die Förderung der Forschung in diesem Gebiet verbessern. Mitglieder der ESC können u.a. gemäß Art. 3 der Statuten alle nationalen Gesellschaften für Kardiologie der europäischen...

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