rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Veräußerung eines Grundstücks mit teilfertigen Bauten durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter zu dem unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert. Schätzung des angemessenen Verkehrswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück mit einem teilfertigen Gebäude (mit mehreren Bauteilen, Büro- und Lagerflächen sowie Stellplätzen) zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter veräußert, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten.

2. Ob und ggf. in welchem Umfang die tatsächlich vereinbarten Preise für Grund und Boden sowie Bauten von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine tatsächliche Frage. Das FG muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO, § 162 Abs. 1 AO notwendig macht. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG.

3. Das FG muss bei der Ermittlung des „fremdüblichen” Preises allerdings beachten, dass es häufig für eine Leistung nicht „den” Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von angemessenen Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis innerhalb der Bandbreite auszugehen (im Streitfall: Ermittlung mehrerer Verkehrswerte des Grundstücks auf der Basis mehrerer Wertgutachen und Heranziehung des dabei ermittelten niedrigsten Wertes als Bemessungsgrundlage für die Höhe der vGA).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen I B 76/09)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid und der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1994 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1994, jeweils vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden dahin gehend geändert, dass hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks H Straße xxx in X nur noch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von x.xxx.xxx,xx DM (statt bisher x.xxx.xxx,xx DM) angesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Steuern und der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu …, im übrigen die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, die A GmbH (A GmbH), ist infolge Verschmelzung nach einigen anderen Rechtsträgern Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH GmbH (C GmbH), die am 27. Dezember 1994 in B GmbH umbenannt worden ist (nachfolgend: E GmbH). Am Stammkapital der C GmbH (xxx.xxx DM) war bis Ende 1994 Herr H (H), zu 75 %

(xxx.xxx DM) beteiligt. Die restlichen 25 % der Anteile an der C GmbH (xxx.xxx DM) hielt bis Ende 1994 Herr W (W).

II. Die Beteiligten streiten darüber, ob die C GmbH an H eine verdeckte Gewinnausschüttung dadurch vorgenommen hat, dass sie H das teilweise bebaute Grundstück mit der Flurstück-Nr. … in X (F), H Str. xxx (Grundbuch von F, Blatt; – Grundstück –) zum Buchwert zzgl. Umsatzsteuer verkaufte.

Durch Kaufvertrag vom 27. Oktober 1993 erwarb die C GmbH das erschlossene Grundstück von der F GmbH GmbH (F-GmbH) für xx.xxx.xxx DM zzgl. x.xxx.xxx DM Umsatzsteuer. Die F-GmbH hatte für das Grundstück zuvor einen Sachwert von xx.xxx.xxx DM ermittelt. Auf dem ca. xx.xxx qm großen Grundstück befanden sich 5 Bauteile mit insgesamt ca. x.xxx qm Büroflächen u.ä. sowie ca. x.xxx qm Lagerfläche. Im Einzelnen waren folgende Bauteile vorhanden:

  • • Bauteil I: …
  • • Bauteil II: …
  • • Bauteil III: …
  • • Bauteil IV: …
  • • Bauteil V: … mit Erweiterungsbau …
  • • × Garagenstellplätze
  • • xxx Außenstellplätze

Die Bodenrichtwertspanne für erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke im dortigen Gebiet lag zum Bewertungsstichtag bei 250 DM bis 300 DM pro qm. Die Erschließungskosten vergleichbarer Grundstücke betrugen damals durchschnittlich 30 DM/qm.

Mit Vertrag über den Verkauf und Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der C GmbH vom 23. Dezember 1994 verkauften H als Verkäufer 1 und W als Verkäufer 2 ihre Anteile an die B AG (P-AG) mit Sitz i...

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