Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch für volljährige Tochter bei Ableistung eines auf einem Vertrag mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V. (ASF) beruhenden Freiwilligendienstes im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistet die volljährige Tochter nach dem Abitur im Ausland auf der Grundlage eines mit der „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.” abgeschlossenen Vertrages einen Freiwilligendienst, ist sie kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG berücksichtigungsfähig, wenn dieser Dienst nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres erfüllt und auch nicht durch die zuständige inländische Stelle als Europäischer Freiwilligendienst genehmigt worden ist.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass dieser Freiwilligendienst, wenn er von einem grundsätzlich wehrpflichtigen Mann anstelle des Wehrdienstes als Zivildienst erbracht wird, möglicherweise als „anderer Dienst im Ausland i.S.des § 14b des Zivildienstgesetzes” kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG berücksichtigt werden kann.

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 63 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ZDG § 14b; Beschluss (EG) Nr. 1031/2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 64/07)

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 64/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 19. April 1984 geborene Tochter des Klägers (Kl.), Frau L.J., schloss ihre Schulausbildung im Juli 2003 mit der allgemeinen Hochschulreife ab. In der Zeit vom 15. September 2003 bis 25. August 2004 leistete sie auf der Grundlage eines mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V. (ASF) abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 17. März 2003 (Bl. 14 f. der Kindergeldakten) einen „freiwilligen sozialen Friedensdienst” in der Tschechischen Republik.

Bereits am 10. April 2003 hatte die ASF der Tochter des Kl eine Bestätigung (Bl. 15 der Kindergeld-Akten) mit folgendem Wortlaut erteilt:

„Hiermit bestätigen wird, dass L.J., geb. 19.04.84, wohnhaft …, mit unserer Organisation einen Freiwilligendienst in der Tschechischen Republik vom 15.09.2003 bis 25.08.2004 leistet. Vom 01.09. bis 14.09.2003 nimmt sie/er an Seminaren zur Vorbereitung und vom 26.08. bis 31.08.2004 an einer Auswertung des Dienstes teil.

Dieser Freiwilligendienst (Voluntariat) ist ein Dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.04.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst”. Er kann auch als Vorpraktikum für soziale Berufe anerkannt werden. Die Teilnehmenden werden auf den Dienst vorbereitet und pädagogisch begleitet. Vor Ort bekommen sie einführenden und begleitenden Sprachunterricht bzw. vertiefende Sprachpraxisanleitung.

Die Freiwilligen bekommen während des Dienstes Logis frei (Gemeinschaftsunterkunft), dazu ein monatlichen Entgelt von ca. EUR 70,–.”

In einem an die Familie J. gerichteten Schreiben vom 10. April 2003 hatte die ASF zudem ausgeführt, bisher hätten die Kindergeldstellen den internationalen Freiwilligendienst nicht in dem Sinne anerkannt, dass er zur Kindergeldberechtigung führen würde. Nun sei aber vom Bundesfinanzhof entschieden worden, dass Eltern von Freiwilligen, die vom Europäischen Freiwilligendienst (EFD)/Europa Volontary Service (EVS) gefördert würden, doch kindergeldberechtigt seien. Die ASF werde deshalb einen Förderantrag stellen. Mit einem weiteren (ebenfalls an die Familie J. gerichteten) Schreiben vom 11. Juli 2003 (Bl. 17 der Kindergeldakten) teilte die ASF jedoch mit, dass sie auf ihren Förderantrag die Antwort erhalten habe, dass die Tochter des Kl „nicht vom EFD gefördert” werde.

Mit Bescheid vom 09. September 2003 hob die Beklagte (Bekl) die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Kl mit Wirkung ab 01. August 2003 nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter des Kl habe im Juli 2003 ihre Schulausbildung abgeschlossen. Für die Dauer ihres Freiwilligendienstes in der Tschechischen Republik könne sie nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, da der Dienst der Tochter nach der vorliegenden Bescheinigung nicht als Europäischer Freiwilligendienst gefördert werde.

Gegen den genannten Bescheid legten die Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Kl mit Schreiben vom 17. November 2003 Einspruch ein, den der Bekl mit Entscheidung vom 09. Januar 2004 als unbegründet zurückwies.

Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kl die Aufhebung des Bescheids vom 09. September 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09. Januar 2004. Zur Begründung lässt er Folgendes vortragen:

Seine Tochter leiste seit Anfang September einen Freiwilligendienst mit der ASF in der Sozialabteilung der Jüdische...

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