Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Baugrundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, was unter erschlossenen Grundstücken im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 der 6. EG-Richtlinie zu verstehen ist. Danach gelten als Baugrundstücke erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten. Im Streitfall hatte eine Gemeinde Bauparzellen geliefert, die mit bestimmten Anschluß- bzw. Versorgungseinrichtungen versehen waren.

Nach dem Urteil obliegt es den Mitgliedstaaten, den Begriff Baugrundstück zu bestimmen. Es sei daher nicht Sache des Gerichtshofes, den Erschließungsgrad festzulegen, den ein unbebautes Grundstück aufweisen muß, um als Baugrundstück im Sinne der 6. EG-Richtlinie eingestuft werden zu können.

 

Beteiligte

Gemeente Emmen

Belastingdienst Grote Ondernemingen

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B und Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b – Lieferung von Baugrundstücken”

In der Rechtssache C-468/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Gerechtshof Leeuwarden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Gemeente Emmen[1]

gegen

Belastingdienst Grote Ondernemingen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann und M. Wathelet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Gemeinde Emmen, vertreten durch die Steuerberater R. Brouwer und W. A. Rouwenhorst,

der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Gemeinde Emmen, vertreten durch R. Brouwer und W. A. Rouwenhorst, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und G. D. van Norden, Direktor im Finanzministerium, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, in der Sitzung vom 9. November 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1995,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Leeuwarden hat mit Urteil vom 14. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Emmen und dem Belastingdienst Grote Ondernemingen Groningen (Steuerbehörde für Großunternehmen Groningen; im folgenden: Belastingdienst), in dem die Gemeinde dagegen klagt, daß gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften zur Anwendung von Artikel 13 Teil B Buchstabe h der Sechsten Richtlinie bei der Lieferung unbebauter Grundstücke Umsatzsteuer erhoben wird.

3 Artikel 13 Teil B Buchstabe h sieht folgendes vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

  1. die Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Baugrundstücke.”

4) Ferner heißt es in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen:

  1. die Lieferung von Baugrundstücken.

Als Baugrundstücke gelten erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten.”

5) Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesetzgeber in den Niederlanden den Begriff „Baugrundstück” im Sinne der Sechs...

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