Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, die für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden oder für die das Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen war

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH hat einen Verstoß Italiens gegen Artikel 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie festgestellt. Statt der dort vorgesehenen Steuerbefreiung für die Lieferung gebrauchter Anlagegüter durch Unternehmer, die umsatzfreie Leistungen ausführen, hatte Italien diese Lieferungen vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen. Der EuGH urteilt, daß eine Steuerbefreiung nicht durch eine Definition ersetzt werden kann, wonach der betreffende Umsatz nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Dies würde zwar in beiden Fällen zu einer Nichtbesteuerung führen. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (Nichtsteuerbarkeit) würde aber die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nach Artikel 19 der 6. EG-Richtlinie (hiervon macht Italien Gebrauch) verfälschen.

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Befreiung im Inland – Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren”

In der Rechtssache C-45/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Garlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,[1]

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaide, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1) verstoßen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder jedenfalls vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind,

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch (Berichterstatter), H. Ragnemalm und R. Schintgen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. November 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1996,

folgendes

Urteil

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S.1; im folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder jedenfalls vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Das Gemeinschaftsrecht

2

Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie lautet:

Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels … von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

…”

3

Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Aus...

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