Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Befreiungen. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Artikel 13 Teil B Buchstabe c

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

Salus

Casa di Cura Privata Salus SpA

Agenzia delle Entrate – Ufficio di Firenze 1

Villa Maria Beatrice Hospital Srl

Agenzia delle Entrate – Ufficio di Napoli 4

 

Tenor

Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete Mehrwertsteuer kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Neapel (C-18/05) und von der Commissione tributaria regionale Florenz (C-155/05) (Italien) mit Entscheidungen vom 15. Juli 2004 und 23. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2005 und 6. April 2005, in den Verfahren

Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05)

gegen

Agenzia delle Entrate – Ufficio di Napoli 4

und

Agenzia delle Entrate – Ufficio di Firenze 1 (C-155/05)

gegen

Villa Maria Beatrice Hospital Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Mitteilung an die vorlegenden Gerichte, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 3 Absatz 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,

nach Aufforderung der Beteiligten im Sinne von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes zur Einreichung etwaiger Stellungnahmen,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen in erster Linie die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 In Artikel 13 der Sechsten Richtlinie heißt es:

„A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

c) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels oder des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

…”

3 Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

  1. die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
  2. die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist;

…”

Nationales Recht

4 Nach Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten de...

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