Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, LCD-Monitore, Position 8471, Position 8528

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Einreihung von Monitoren, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, in die Unterposition 8471 60 90 als Einheiten von der „hauptsächlich“ in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Monitore sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können.

2. Die nationalen Behörden einschließlich der Gerichte haben zur Klärung der Frage, ob Monitore wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, die Angaben in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 geschaffenen Harmonisierten Systems, insbesondere die Erläuterungen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, heranzuziehen.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist zur zollrechtlichen Tarifierung der im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore nicht anwendbar.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 754/2004

 

Beteiligte

Kamino International Logistics

Staatssecretaris van Financiën

Kamino International Logistics BV

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 13.07.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 269/23)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind ‐ Position 8471 ‐ Position 8528 ‐ Verordnung (EG) Nr. 754/2004“

In der Rechtssache C-376/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2007, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Kamino International Logistics BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kamino International Logistics BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung bildet (im Folgenden: KN), und zum anderen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 118, S. 32).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und der Kamino International Logistics BV (im Folgenden: Kamino) über die Einreihung bestimmter Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in den Zolltarif im August 2004.

Rechtlicher Rahmen

3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem mit diesem Übereinkommen eingeführten Harmonisierten System (im Folgenden: HS) in Übereinstimmung zu bringen, alle P...

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