Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Lieferung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands im Bestimmungsstaat, Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Verkäufer

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Fonderie 2A

Ministre de l Économie et des Finances

 

Verfahrensgang

Conseil d Etat (Frankreich) (Urteil vom 25.07.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 304/7)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ‐ Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen ‐ Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist ‐ Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers“

In der Rechtssache C-446/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 25. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2013, in dem Verfahren

Fonderie 2A

gegen

Ministre de l’Économie et des Finances

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Fonderie 2A, vertreten durch D. Le Prado, avocat,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J.-S. Pilczer als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und M. Skorila als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und C. Soulay als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juli 2014

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fonderie 2A, einer Gesellschaft mit Sitz in Italien, gegen den Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) wegen dessen Ablehnung, dieser Gesellschaft die Mehrwertsteuer zu erstatten, die sie im Jahr 2001 in Frankreich für in diesem Mitgliedstaat durchgeführte Arbeiten entrichtet hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Sechste Richtlinie

Rz. 3

Die Sechste Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Da jedoch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mehrwertsteuer im Jahr 2001 entrichtet wurde, sind die Vorschriften der Sechsten Richtlinie einschlägig.

Rz. 4

Art. 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

Rz. 5

Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie definiert den Begriff „Lieferung von Gegenständen“ wie folgt:

„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“

Rz. 6

Art. 8 der Sechsten Richtlinie, in dem der Ort des steuerbaren Umsatzes festgelegt ist, bestimmt in seinem Abs. 1 Buchst. a, dass für den Fall, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet, als Ort der Lieferung gilt.

Rz. 7

In Art. 28a der Sechsten Richtlinie, der den Anwendungsbereich der...

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