Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

 

a)

welchen Einfluss das Unternehmen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme in Form wesentlicher positiver und negativer tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen hat, einschließlich des Ausmaßes, in dem es zu den Ursachen für den Verlust und die Schädigung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen beiträgt,

 

b)

alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und

 

c)

die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit Folgendem anzupassen:

i.

der Einhaltung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,

ii.

der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seine einschlägigen Ziele und Vorgaben,

iii.

den relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030[1],

iv.

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 92/43/EWG des Rates (EU-Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien)[2] und

v.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[3],

 

d)

die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken, Abhängigkeiten und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, und

 

e)

die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme ergeben.

[1] EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final)
[2] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
[3] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

2.

Dieser Standard enthält Angabepflichten in Bezug auf das Verhältnis des Unternehmens zu Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen entsprechender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme und ihrer Wechselwirkung mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften.

3.

Die Begriffe "Biodiversität" und "biologische Vielfalt" beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Das Thema "Biologische Vielfalt und Ökosysteme" steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltaspekten. Die wichtigsten direkten Faktoren für den Wandel der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser- und Meeresnutzung, die direkte Ausbeutung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Mit Ausnahme des Klimawandels (ESRS E1) und der Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden diese Faktoren von diesem Standard erfasst.

5.

Um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zu erhalten, sollten die Angabepflichten anderer umweltbezogener ESRS in Verbindung mit den spezifischen Angabepflichten dieses Standards gelesen und ausgelegt werden. Die relevanten Angabepflichten in anderen umweltbezogenen ESRS sind Folgende:

 

a)

ESRS E1 Klimawandel, in dem vor allem auf Treibhausgasemissionen und Energieressourcen (Energieverbrauch) eingegangen wird,

 

b)

ESRS E2 Umweltverschmutzung, der sich mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden befasst,

 

c)

ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich insbesondere mit Wasserressourcen (Wasserverbrauch) und Meeresressourcen befasst,

 

d)

ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Praktiken zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird.

6.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Bei der Berichterstattung über wesentliche ne...

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