Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

 

a)

die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen,

 

b)

alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, auch im Hinblick auf die Verringerung des Wasserverbrauchs, sowie zum Umgang mit Risiken und Chancen,

 

c)

ob, wie und in welchem Umfang das Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals in Bezug auf Frischluft, sauberes Wasser, gesunde Böden und biologische Vielfalt sowie zur Nachhaltigkeit der blauen Wirtschaft und des Fischereisektors beiträgt, und dabei Folgendes beachtet: die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] (Wasserrahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2014/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] (EU-Richtlinie über die maritime Raumplanung), die Ziele für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel Nr. 6 "Sauberes Wasser und Sanitär-Einrichtungen" und Ziel Nr. 14 "Leben unter Wasser") sowie die Einhaltung der globalen Umweltgrenzen (z. B. Integrität der Biosphäre, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverbrauch und biogeochemische Ströme innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten),

 

d)

die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen anzupassen; den Schutz aquatischer Ökosysteme und die Wiederherstellung von Süßwasser- und Meereslebensräumen,

 

e)

die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und

 

f)

die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben.

[1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
[2] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
[3] Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

2.

In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen festgelegt. In diesem Standard bezieht sich der Begriff "Wasser" auf Oberflächengewässer und Grundwasser. Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf den Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie damit zusammenhängende Informationen über Entnahmen und Ableitungen von Wasser.

3.

Der Begriff "Meeresressourcen" bezieht sich in diesem Standard auf die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4.

Das Thema Wasser- und Meeresressourcen ist eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft verbunden. Um einen umfassenden Überblick darzulegen, sind auch einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Wasser- und Meeresressourcen wesentlich sein können, in den Angabepflichten der folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:

 

a)

im ESRS E1 Klimawandel, der sich insbesondere mit akuten und chronischen physischen Risiken befasst, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis), Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, hohem Wasserstress, schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen,

 

b)

im ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere die Emissionen ins Wasser, einschließlich Emissionen in die Meere, sowie die Verwendung und Erzeugung von Mikroplastik behandelt werden,

 

c)

im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich insbesondere mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von aquatischen Süßwas...

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