BMF, 15.01.1995, IV B 2 - S 1901 - 204/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage folgendes klargestellt:

 

1. Anwendung nur auf in Wohnbauweise errichtete Gebäude im Beitrittsgebiet

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21. Juli 1994 - IV B 2 - S 1901 - 132/94 - (BStBl I S. 599) sind ausschließlich auf in üblicher Wohnbauweise errichtete Gebäude im Beitrittsgebiet anzuwenden (vgl. z. B. den Zusatz in Absatz 2 der Tz. 1. 2 ,,nach den Verhältnissen der Wohn- ggf. zuzüglich Gewerbeflächen”). Sie gelten dagegen nicht für die Bewertung von Industriebauten, Lagerhallen, Scheunen und ähnlichen Betriebsgebäuden. Für die Zurechnung eines Gebäudes zu den in üblicher Wohnbauweise errichteten Gebäuden ist es grundsätzlich unschädlich, wenn das Gebäude neben Wohnzwecken auch betrieblichen Zwecken dient (z. B. Mietwohnhaus mit Ladengeschäft im Erdgeschoß); auch in diesen Fällen ist auf die Wohnüblichkeit der tatsächlichen Bauweise abzustellen.

 

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderung um die jährliche AfA zur Ermittlung des Zeitwerts

Bei der Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene und in Wohnbauweise errichtete Gebäude ist stets von den Normalherstellungskosten auszugehen. Hieraus folgt, daß der Neuwert zur Ermittlung des Zeitwerts allein ab dem Herstellungszeitpunkt, d. h. vom Baujahr des Gebäudes an und nicht ab einem später liegenden Anschaffungszeitpunkt, um die jährliche AfA zu mindern ist. Daher ist Satz 1 der Tz. 1. 2 des BMF-Schreibens vom 21. Juli 1994 (a. a. O.) in folgender Fassung anzuwenden:

„1.2 Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungszeitwert (Zeitwert)

Zur Ermittlung des Zeitwerts auf den 1. Juli 1990 ist der Neuwert vom Zeitpunkt der Herstellung an zunächst um eine jährliche Abschreibung von

  • bei Gebäuden in herkömmlicher Bauweise (Stein auf Stein) 1 v. H.
  • bei Plattenbauten u. ä. 1,66 v. H.

zu mindern (= Zwischenwert).”

 

Normenkette

EStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 14

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