4.1 Allgemeines

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen.

Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die Vorschrift sieht hier eine volle Steuerbefreiung vor.

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG kommen für Gegenstände in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens 10 Jahre dort verbleiben. Sie gelten auch für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz.

Hierbei es noch Folgendes zu beachten.[1]

Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) nicht mehr als Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandelt.

Dadurch ergibt sich Folgendes:

  1. Erwerb o. a. Vermögen, das sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021:

    Es handelt sich um einen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Erwerb.

  2. Erwerb o. a. Vermögens, das sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020:

    Es handelt sich um keinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Erwerb.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.

4.2 Wegfall der Steuerbefreiung

Es kommt aber ebenfalls zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung, wenn das befreite Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Ebenso, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert.

Befindet sich das Vermögen in diesem Sinne in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dann wird hierfür ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gewährt.

Dies gilt nicht, wenn die beweglichen Gegenstände in einen Drittstaat verbracht werden.

In Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens aus der Europäischen Union gilt Folgendes – bei Erwerben mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021.[1]

  1. Verbleiben von Gegenständen im Vereinigten Königreich Großbritannien

    Verbleiben bewegliche Gegenstände bis zum Ablauf der Behaltensfrist im Vereinigten Königreich Großbritannien, dann führt der Austritt aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

  2. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

  3. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

  4. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Hinsichtlich des Schuldenabzugs gelten die unter Tz. 3.7.1 gemachten Ausführungen für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020, d. h. bis zum 28.12.2020 und Tz. 3.7.2 ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020, d. h. ab dem 29.1.2020.[2]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.
[2] S. hierzu auch gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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