Rz. 19

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt oder der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.[1] Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Der Steuerbefreiung unterliegen damit insbesondere Park- und Gartenanlagen bzw. Spiel- und Sportstätten; entsprechende Anhaltspunkte gibt die Entscheidung über einen Grundsteuererlass gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG.[2] Grundbesitz, der wie z. B. sog. Erholungswald i. S. d. § 13 BWaldG bereits durch Gesetz der Allgemeinheit zugänglich ist, ist von der Vorschrift ausgenommen.

 

Rz. 20

Parkanlagen von geschichtlichem Wert können sowohl unter § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG als auch § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen.[3] Entscheidend ist das zeitliche Ausmaß der Verschaffung des Zugangs. Ein Ausschluss an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten über das übliche Maß hinaus (z. B. bloße Nachtschließung) führt regelmäßig zur beschränkten Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG.[4]

 

Rz. 21

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der ursprünglich begünstigt erworbene Grundbesitz innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ganz oder teilweise veräußert wird oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen.[5] Die ursprüngliche Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich zu ändern. Eine unentgeltliche Übertragung stellt keine steuerschädliche Veräußerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dar.

 

Rz. 22

Schulden und Lasten, die mit einem steuerbefreiten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind gem. § 10 Abs. 6 ErbStG im Rahmen der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs nicht abzugsfähig.[6] Nach § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG besteht jedoch die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG[7], um in den Genuss des unbeschränkten Abzugs der Schulden und Lasten zu gelangen; ein entsprechender Verzicht bietet sich insbesondere im Fall der Überschuldung an.[8]

[1] RFH v. 17.12.1931, III A 200/31, RStBl 1932, 329.
[2] Gl. A. Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13 Rz. 23.
[3] Gl. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 50.
[5] FG Münster v. 2.8.1962, III b 4/62, EFG 1963, 67, (rkr.).
[8] Teß, DStR 1986, 214, 223.

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