Die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG erfordert, dass "dasselbe Vermögen" erneut übergeht. Dies wird insbesondere bei Grundstücken der Fall sein. Nicht aber für ein Depot oder ein Tagesgeldkonto.[1]

Das Vermögen muss beim Letzterwerb nicht dieselbe Form wie beim Vorerwerb aufweisen. Es kommen hier vielmehr die Grundsätze der Surrogation zur Anwendung. Das bedeutet, dass der Veräußerungserlös für die vom Vorerwerber veräußerten Vermögensgegenstände in das Vermögen eingeht.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Surrogation

Großmutter G wendet ihrer Enkelin EN am 1.9.2017 ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, welches einen gemeinen Wert von 500.000 EUR hat zu. Am 1.12.2023 verkauft EN dieses Grundstück für 640.000 EUR. Wenige Tage später verstirbt die Enkelin. Zur Alleinerbin wird deren Tochter T. Der Nachlass beinhaltet nur das Entgelt für den Verkauf des Grundstücks.

Lösung

a) Zuwendung von G an EN

 
Grundstückszuwendung (nach Anwendung des § 13c ErbStG) 576.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 376.000 EUR

Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) eine Schenkungsteuer in Höhe von 56.400 EUR.

b) Erbfall der EN

Das Entgelt tritt hier an die Stelle des Grundstücks und ist somit nach § 27 ErbStG begünstigt.

 
Gemeiner Wert Nachlass 640.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 229.700 EUR

Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) eine Schenkungsteuer in Höhe von

Der Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG beträgt 40 % (Zeitraum zwischen Vor- und Letzterwerb beträgt mehr als zwei Jahre aber weniger als drei Jahre).

 
40 % von 25.267 EUR = 10.106 EUR
Überprüfung der Begrenzung durch § 27 Abs. 3 ErbStG  
40 % von 56.400 EUR = 22.560 EUR
Dieser Wert wird durch die Steuer auf das begünstigte Vermögen des Letzterwerbs nicht überschritten
Ermäßigungsbetrag somit ./. 10.106 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 15.161 EUR

Auch wenn der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben überträgt, kann das gezahlte Entgelt dem § 27 ErbStG unterfallen. Voraussetzung ist aber, dass das Entgelt aus Vermögen stammt, welches der Vorerbe von Personen bekommen hat, mit denen er im Verhältnis der Steuerklasse I gestanden hat.[2] Wird die Nacherbschaft schon vorzeitig auf den Nacherben übertragen, kommt § 27 ErbStG nicht zur Anwendung. Denn es handelt sich dann um einen Erwerb unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG.[3]

Erhält der Erwerber beim Letzterwerb nur einen Teil des Vermögens vom Vorerwerb greift § 27 ErbStG gleichwohl.[4]

Bei Wertsteigerungen/Wertminderungen gilt Folgendes:

a) Wertsteigerung

Findet zwischen den beiden Erwerben eine Wertsteigerung statt, kann diese nicht in die Ermäßigung einbezogen werden, weil dasselbe Vermögen im Umfang dieser Wertsteigerung gerade nicht mehrfach besteuert wird.[5]

b) Wertminderungen

Bei Wertminderungen darf nur der geminderte Wert im Zeitpunkt des Nacherwerbs in die Ermäßigung einbezogen werden.[6]

[1] siehe Fischl, Steuer sparen beim Erbe, dtv, 2. Aufl. 2019, S. 136.
[3] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27, Rz. 19, Stand: 10. Juli 2023.
[4] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27, Rz. 22, Stand: April2019.
[5] R E 27 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[6] R E 27 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019 und Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27, Rz. 23, Stand: 10. Juli 2023.

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