5.2.1 Zeitliche Anwendungsregelung

Anwendung findet die neue Rechtslage für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

5.2.2 Nicht mehr anwendbare Erbschaftsteuerrichtlinien

Nach den Gleichlautenden Ländererlassen vom 13.9.2021 sind folgende Richtlinien und Hinweise nicht mehr anwendbar:[1]

  1. R E 7.4 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019: zur Aufteilung von Gegenleistungen, Leistungs- und Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die nicht in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen
  2. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung”Beispiel 2 ErbStH 2019,
  3. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen Beispiel 1 und 2 ErbStH 2019
  4. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 jeweils letzter Satz bezüglich der bisherigen Aufteilung ausschließlich nach dem Verhältnis der Steuerwerte.

Nunmehr gelten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Wenn demnach auf einen Erwerb Steuerbefreiungen gewährt werden, sind diejenigen Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die nicht mit den steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das gleiche gilt auch bei gemischten Schenkungen sowie bei Schenkungen unter Auflage.[2]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

5.2.3 Berechnung der abziehbaren Gegenleistungen und Auflagen

Zur Berechnung der abziehbaren Gegenleistungen und Auflagen sehen die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 folgende Vorgehensweise vor – wobei die gleichlautenden Ländererlasse darauf hinweisen, dass die geänderten Regelungen auch bei gemischten Schenkungen sowie bei Schenkungen unter Auflage hinsichtlich der Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend anwendbar sind.[1]

a) Schritt 1:

Die Gegenleistungen und Auflagen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind auf alle Vermögensgegenstände des Erwerbs aufzuteilen.

Hierbei bemisst sich der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil an diesen Schulden und Lasten nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der Schulden und Lasten, die mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller Schulden und Lasten, die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung

Dabei können Vermögensgegenstände, die keiner Steuerbefreiung unterliegen, sowie die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten bei der oben dargestellten Berechnung zusammengefasst werden.

b) Schritt 2:

Der im ersten Schritt berechnete, auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an Schulden und Lasten ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist.

Bei nur teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen ist daher in einem zweiten Schritt der verbleibende abzugsfähige Betrag zu ermitteln.

Dabei ist bei der Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Schulden und Lasten auf das Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstandes gemindert um die Steuerbefreiung zum Wert des Vermögensgegenstandes vor Anwendung der Steuerbefreiung abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung unter Leistungsauflagen

Beispiel (angelehnt an Beispiel zu Gemischten Schenkungen in Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.)

Der Vater V schenkt seiner Tochter T ein vermietetes Wohngrundstück, welches einen Steuerwert in Höhe von 750.000 EUR hat. Darüber wendet V der T noch einen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähigen 40 %- igen GmbH-Anteil zu. Dieser hat einen Steuerwert von 4.500.000 EUR.

Das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 4.000.000 EUR. Im Schenkungsvertrag wird weiterhin festgelegt, dass T ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR übernehmen muss, welches V aufgenommen hat, um den Kauf der Immobilie zu finanzieren. Gleiches gilt für ein Darlehen, dass V zur Anschaffung des GmbH-Anteils aufgenommen hat und das eine Höhe von 200.000 EUR aufweist.

Ferner wurde im Schenkungsvertrag festgelegt, dass T dem Vater V eine lebenslange Rente zu zahlen hat. Der Kapitalwert der Rente beträgt 900.000 EUR.

Der T sind Erwerbsnebenkosten in Höhe von 4.000 EUR entstanden. Einen Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG hat T nicht gestellt.

Gesamtwert der Vermögensgegenstände und auch der übernommenen Verbindlichkeiten bzw. Rente und Erwerbsnebenkosten

1. Wert des geschenkten Vermögens:

 
Grundstück (begünstigt i. S. d. § 13d ErbStG) 750.000 EUR
Anteile an der GmbH (teilweise begü...

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