Der Teilwert ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Satz 1 BewG für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die einem Unternehmen dienen, soweit nicht – insbesondere im besonderen Teil des Bewertungsgesetzes – etwas anderes vorgeschrieben ist.

Die Definition des Teilwerts erfolgt im § 10 BewG. Es ist hier die allgemeine – auch ertragsteuerrechtlich normierte – Definition wiedergegeben: Teilwert ist der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut aufwenden würde. Dabei ist von der Unternehmensfortführung auszugehen.

Mit Änderung des Bewertungsgesetzes zum 1.1.1993 hat der Teilwert im Bewertungsrecht an Bedeutung verloren, da zumindest bei der Bewertung des Betriebsvermögens bilanzierender Unternehmer ab diesem Zeitpunkt im Wesentlichen nach § 109 Abs. 1 BewG a. F. an die Steuerbilanzwerte des Unternehmens anzuknüpfen war. Da bei Bewertungen seit dem 1.1.2009 grundsätzlich ein an Verkehrswerten ausgerichteter Wert zu ermitteln ist, ist auch für nichtbilanzierende Unternehmer die Bewertungsvorschrift des § 10 BewG nicht mehr von Bedeutung.

 
Praxis-Tipp

Bewertung des Betriebsvermögens nach eigenständigen Vorschriften

Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt seit 2009 nach den selben Vorschriften, wie Anteile an Kapitalgesellschaften.[1] Die Bewertungsvorschrift des § 10 BewG ist deshalb für Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr anzuwenden.

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