Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG ist immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festzustellen, sog. Anteilswert. Dabei ist der Anteilswert nach den in § 11 Abs. 2 BewG getroffenen Bewertungsvorschriften zu ermitteln.[1]

Entsprechendes gilt für den Wert des Betriebsvermögens (gewerbliche Einzelunternehmen, freiberufliche Tätigkeiten, Personengesellschaften): Auch diese sind immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu bewerten. Der Wert des Betriebsvermögens wird dabei über die Vorgaben des § 109 Abs. 1 und Abs. 2 BewG ebenfalls nach den allgemeinen Wertermittlungsvorschriften des § 11 Abs. 2 BewG ermittelt.[2]

Eine Besonderheit besteht für die Wertermittlung der Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (das ist der Grundbesitz, der losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würde – also alle Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt sind). Die Betriebsgrundstücke sind nach den Bewertungsvorschriften der § 176 bis § 198 BewG zu bewerten[3] – also entsprechend den Vorschriften für das Grundvermögen. Dies gilt aber nur dann, wenn das Betriebsgrundstück tatsächlich mit einem separaten Wert in den Gesamtwert des Betriebsvermögens eingeht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Mindestwert als Wert des Betriebsvermögens angesetzt wird oder für die Wertfeststellung, wenn das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört.

 
Praxis-Tipp

Eigenschaft als Betriebsgrundstück beurteilt sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen

Ob ein Grundstück als Betriebsgrundstück gilt, richtet sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Damit können auch Teile eines Grundstücks als Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen sein.

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