Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen.
Die Vorschrift des § 12 ErbStG stellt die Verbindung zu den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her. Im Grundsatz gelten nach § 12 Abs. 1 ErbStG die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Grundregel ist, dass sich die Bewertung nach dem ersten, allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes richtet. Damit sind die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BewG für die Bewertung heranzuziehen.
In bestimmten Fällen kommt es nach § 151 Abs. 1 BewG zur gesonderten Feststellung von Steuerwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. So sind die Werte von Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Vermögenswerten, an denen mehrere Personen beteiligt sind, grundsätzlich gesondert festzustellen. Aus diesem Grund verweist § 12 ErbStG für die Bewertung dieser Vermögenspositionen auf die gesondert festgestellten Werte.
Gesonderte und einheitliche Feststellung bei mehreren Beteiligten
Sind an einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Personen beteiligt, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligungswerte.[2]
- Nach § 12 Abs. 2 ErbStG sind die Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellt wird, mit dem auf den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG festgestellten Wert anzusetzen. Der Wert der Anteile ermittelt sich dabei nach § 11 BewG.
- Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist der Grundbesitz mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG gesondert festgestellten Wert anzusetzen. Die Bewertung richtet sich dabei für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem 6. Abschnitt des BewG.[3]
- § 12 Abs. 4 ErbStG regelt den Ansatz von Bodenschätzen bei der Erbschaft oder der Schenkung. Soweit Absetzungen für Abnutzungen bei den Ertragsteuern angesetzt werden, wird der Bodenschatz mit dem ertragsteuerlichen Wert angesetzt.
- Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist das (inländische) Betriebsvermögen mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG auf den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG gesondert festgestellten Wert anzusetzen. Die Bewertung richtet sich dabei über § 109 Abs. 1 und Abs. 2 BewG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 11 Abs. 2 BewG.
- Nach § 12 Abs. 6 ErbStG ist bei einem Erwerb eines Anteils an einem Gegenstand sowie damit im Zusammenhang stehender Schulden, für die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG auf den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG ein gesondert festgestellter Wert ermittelt wird, dieser Wert anzusetzen. Die Bewertung richtet sich dabei nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes.
- Letztlich wird in § 12 Abs. 7 ErbStG für ausländischen Grundbesitz und für ausländisches Betriebsvermögen eine Bewertung nach § 31 BewG vorgeschrieben; dies bedeutet im Regelfall einen Ansatz mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Gleichartige Bewertung in- und ausländischen Vermögens
Inländisches wie auch ausländisches Betriebsvermögen wird gleichermaßen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Damit können sich keine Bewertungsunterschiede ergeben. Nachdem der EuGH[4] entschieden hatte, dass die unterschiedliche Bewertung und Begünstigung inländischen und (in der Europäischen Union belegenen) ausländischen Vermögens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, sind nach der bewertungsrechtlichen Gleichstellung auch die Begünstigungsregelungen vor dem Hintergrund der europarechtlichen Neutralität nicht nur für inländisches Vermögen anzuwenden.
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