Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen.

Die Vorschrift des § 12 ErbStG stellt die Verbindung zu den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her. Im Grundsatz gelten nach § 12 Abs. 1 ErbStG die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Grundregel ist, dass sich die Bewertung nach dem ersten, allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes richtet. Damit sind die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BewG für die Bewertung heranzuziehen.

In bestimmten Fällen kommt es nach § 151 Abs. 1 BewG zur gesonderten Feststellung von Steuerwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. So sind die Werte von Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Vermögenswerten, an denen mehrere Personen beteiligt sind, grundsätzlich gesondert festzustellen. Aus diesem Grund verweist § 12 ErbStG für die Bewertung dieser Vermögenspositionen auf die gesondert festgestellten Werte.

 
Praxis-Beispiel

Gesonderte und einheitliche Feststellung bei mehreren Beteiligten

Sind an einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Personen beteiligt, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligungswerte.[2]

 
Wichtig

Gleichartige Bewertung in- und ausländischen Vermögens

Inländisches wie auch ausländisches Betriebsvermögen wird gleichermaßen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Damit können sich keine Bewertungsunterschiede ergeben. Nachdem der EuGH[4] entschieden hatte, dass die unterschiedliche Bewertung und Begünstigung inländischen und (in der Europäischen Union belegenen) ausländischen Vermögens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, sind nach der bewertungsrechtlichen Gleichstellung auch die Begünstigungsregelungen vor dem Hintergrund der europarechtlichen Neutralität nicht nur für inländisches Vermögen anzuwenden.

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