Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 4152 6072   Löhne und Gehälter, Sachbezüge
Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrkostenzuschüsse) 4149 6069   Löhne und Gehälter, freiwillige Zuwendungen

Aufgrund der aktuell stark gestiegenen Spritpreise hat der Gesetzgeber die bislang für 2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale vorgezogen. Damit beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 die Entfernungspauschale für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 EUR und für jeden darüber hinausgehenden Kilometer 0,38 EUR (in 2021 0,35 EUR). Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer erfolgte hierbei befristet und endet bereits mit Ablauf des Jahres 2026.

Beim Einsatz eines Privatfahrzeugs ist die Situation ganz einfach, weil die gefahrene Strecke mit dem Kilometersatz von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR (in 2021 0,35 EUR) und der Anzahl der Fahrten multipliziert wird. Diese Kosten kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Falls der Arbeitgeber, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstattet, kann er diese pauschal mit 15 % besteuern. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die geleisteten Sachbezüge den Betrag nicht übersteigen, welchen der Arbeitnehmer gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Die Abgaben werden auf das Konto "Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse)" 4149 (SKR 03) bzw. 6069 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse)

an Bank

 
Hinweis

Zeitlich befristete Erhöhung der Entfernungspauschale

Für den Zeitraum 2022 bis 2026 wird ab dem 21. Entfernungskilometer die Entfernungspauschale auf 0,38 EUR (in 2021 0,35 EUR) angehoben.

Unabhängig von den zeitlich begrenzten Erhöhungen der Pauschale, bleibt die Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten weiterhin auf 4.500 EUR begrenzt, soweit der Arbeitnehmer keinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw verwendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge