Eine relativ neue Diskussion hat die Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit sog. "kostenlosen" Internetdiensten und Smartphone-Apps erreicht. Es geht um die Einräumung von Datenverwertungsrechten zwischen dem Internetnutzer und dem Diensteanbieter. Gestützt auf ein Urteil des LG Berlin vom 19.11.2013[1] zu den Google-Nutzungsbedingungen wird insbesondere von Vertretern der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass auch derjenige Diensteanbieter, der virtuelle Güter, wie Smartphone-Apps, unentgeltlich dem Nutzer überlasse im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (gegen die Einräumung von Nutzerdaten) Umsatzsteuer schulde.[2] Zutreffend ist, dass auf dem Markt der Überlassung von Nutzerdaten viel Geld verdient wird. Fraglich ist nur, ob bereits in der Phase der Gewinnung dieser Daten durch die "kostenlose" (unentgeltliche) Überlassung von Internetdiensten oder Smartphone-Apps für den Anbieter ein verbrauchsfähiger und damit zu besteuernder wirtschaftlicher Vorteil einsetzt. Erst mithilfe der gezielten Aufbereitung der gewonnenen Nutzerdaten ist der Diensteanbieter in der Lage, für einen Dritten einen wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Erst auf dieser Stufe hat die Umsatzsteuer anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Fitness-App

Ein Softwareunternehmen entwickelt eine App, die Nutzern die Aufzeichnung und Überwachung ihrer sportlichen Aktivitäten (Laufen/Radfahren) erlaubt. Der Nutzer entrichtet kein Entgelt, räumt dem Diensteanbieter mit der Annahme der Nutzungsbedingungen aber ein, dass seine Bewegungsdaten und -gewohnheiten auch Dritten für Werbezwecke überlassen werden dürfen.

Ein tauschähnlicher Umsatz und damit eine Besteuerung in dieser Phase dürfte schon deshalb nicht vorliegen, weil erst die Aufbereitung und Weitergabe der Nutzerdaten bzw. die eigene Auswertung des Diensteanbieters zur Erbringung gezielter Werbeleistungen an Dritte zu einem verbrauchsfähigem wirtschaftlichen Vorteil führen.[3]

[1] LG Berlin, Urteil v. 19.11.2013, 150 402/12, MMR 2014 S. 563.
[2] Vgl. insbesondere Melan/Wecke, DStR 2015, S. 2267; Pfeiffer, International VAT Monitor, May/June 2016, S. 158.
[3] In diesem Sinne auch Grambeck, DStR 2016, S. 2026; Looks/Bergau, MwStR 2016, S. 864.

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