Als sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation wird die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder die Nutzung von Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien bezeichnet. Auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang gehören zu dieser Leistungskategorie. Seit dem 1.1.2010 werden diese Dienstleistungen gem. § 3 a Abs. 2 UStG an dem Ort besteuert, wo der unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist. Die Leistungsortverlagerung gilt seit dem 1.1.2015 auch für die Ausführung derartiger Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige.[1] Werden diese Leistungen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbracht, hat sich der leistende Unternehmer in einem EU-Land seiner Wahl steuerlich registrieren zu lassen, mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen und diese an die dort zuständige Finanzbehörde abzuführen.[2] Diese Besteuerungsprinzipien gelten seit 1.1.2015 auch für in der EU ansässige Anbieter, wobei eine Registrierung im Land des Kunden dadurch vermieden werden kann, dass die Deklaration der Umsätze mit ausländischer Umsatzsteuer und deren Abführung beim zuständigen Finanzamt des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (MOSS-Verfahren bis 30.6.2021, One-Stop-Shop ab 1.7.2021[3]).

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