Werden elektronische Dienstleistungen durch einen im Inland ansässigen Unternehmer aus dem Ausland bezogen, liegt der Leistungsort im Inland. Die Steuer schuldet der deutsche Auftraggeber gem. § 13 b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Häufig wird es vorkommen, dass z. B. bei der Entwicklung von Softwareprogrammen Teilleistungen aus dem Ausland von anderen Unternehmen bezogen werden. Diese Einkäufe unterliegen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des darauf geschuldeten Steuerbetrags einer besonderen Aufzeichnungspflicht. Die Angaben sind in Zeile 40 (für Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen) bzw. 42 (für Leistungen von Drittlandsanbietern) der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Der Steuerbetrag kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer in Zeile 58 gegengerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Reverse-Charge-Verfahren

Ein im Inland ansässiges Softwareunternehmen beteiligt Spezialisten eines in Finnland ansässigen Unternehmens an der Entwicklung eines Anwendungsprogramms. Die Programmpakete werden per Datenleitung überspielt und aufwandsbezogen abgerechnet. Das im Inland ansässige Softwareunternehmen schuldet gem. § 13 b UStG die Umsatzsteuer. Die Steuer entsteht jeweils mit dem Tag der Ausstellung der Abrechnungen, spätestens in dem Kalendermonat der Überlassung des funktionsfähigen Programms.

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