Nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 UStG muss der Unternehmer die Räume ausschließlich für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Finanzverwaltung hat allerdings im Rahmen einer Vereinfachungsregelung[1] festgelegt, dass der Mieter auch in geringfügigem Umfang (bis maximal 5 %) die Räume für Umsätze verwenden kann, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ohne dass davon die Option auf die Steuerpflicht des Vermieters berührt wird. Damit soll erreicht werden, dass sich die Risiken des leistenden Unternehmers bei der Option in Grenzen halten.

 
Praxis-Beispiel

Bagatellgrenze bei vorsteuerabzugsschädlichen Leistungen

Vermieter V vermietet an den Handelsvertreter H Gewerberäume in einem Neubau. H vermittelt auch gelegentlich Versicherungen, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fallen.

Die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG schließen den Vorsteuerabzug bei H nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG aus. Damit würde H die Räume nicht mehr ausschließlich für Umsätze nutzen, die den Vorsteuerabzug zulassen, die Option bei der Vermietung wäre ohne Bagatellregelung für V vollständig ausgeschlossen. Wenn die Umsätze aus der Versicherungsvermittlung aber nicht mehr als 5 % der Umsätze von H ausmachen und auch nicht einzelnen Gebäudeteilen direkt zuzurechnen sind, kann V in vollem Umfang bei der Vermietung auf die Steuerfreiheit verzichten. H ist aber nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei der Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers und der bei ihm ausgeführten steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze sind auch sämtliche Vereinfachungsregelungen zu berücksichtigen. So sind nach § 15 Abs. 5 Nr. 3 UStG die Vereinfachungsregelungen des § 43 UStDV zu beachten, nach denen steuerfreie Umsätze aus dem Verkauf von Forderungen sowie die steuerfreien Umsätze aus dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten nicht zu einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG führen.

Der leistende Unternehmer muss immer die Voraussetzungen der Option nachweisen.[2] Gerade bei der Prüfung der Bagatellgrenze von 5 % ergeben sich hier erhebliche Schwierigkeiten für den leistenden Unternehmer, da er sich sowohl über die tatsächlichen Verhältnisse beim Leistungsempfänger als auch über die steuerliche Beurteilung der Vorgänge beim Leistungsempfänger informieren muss. Darüber hinaus darf die Prüfung der Voraussetzungen nicht nur bei Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags erfolgen, der Vermieter muss auch während der gesamten Vertragsdauer das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachweisen.

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