Leitsatz

Sind beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mehrheitsvermittelnde Kapitalgesellschaftsanteile Bestandteil des übergehenden Betriebsvermögens, gehören diese zum steuerlichen Sacheinlagegegenstand "Mitunternehmeranteil". Wurde der Mitunternehmeranteil durch eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist ein späterer Gewinn aus der Veräußerung der durch die Umwandlung entstandenen Anteile insoweit gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, als er auf die miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile entfällt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, streitet mit der Finanzverwaltung über die steuerliche Behandlung eines Gewinns aus der Veräußerung einer 10%igen Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft. Die Anteile entstanden durch einen Buchwert-Formwechsel einer GmbH & Co. KG im Jahr 2003. Das Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft besteht im Wesentlichen aus zwei 100%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Tochter-GmbH nicht durch § 8b KStG begünstigt, da die Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren erfolgte und die Anteile einbringungsgeboren seien. Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG greife nach ihrem Wortlaut nicht, da die Anteile im Rahmen einer Sacheinlage eingebracht wurden und nicht ausschließlich mehrheitsvermittelnde Anteile übertragen wurden. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass nach dem Normzweck der Rückausnahme eine Einschränkung der § 8b KStG-Begünstigung für die als Gegenleistung gewährten Anteile insoweit nicht einschlägig sein kann, als im Rahmen der Sacheinlage mehrheitsvermittelnde Anteile miteingebracht wurden.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte der Klägerin und stellte den Veräußerungsgewinn insoweit steuerfrei, als er auf die eingebrachten mehrheitsvermittelnden Anteile entfiel. Vorliegend sei die Rückausnahme für die Steuerfreistellung gem. § 8b KStG einschlägig, auch wenn die veräußerten Anteile unmittelbar auf der Einbringung eines Mitunternehmeranteils beruhen und die miteingebrachten Anteile unselbständiger Bestandteil dieses Sacheinlagegegenstandes sind. Nach Auffassung des Gerichts sei der Wortlaut der Rückausnahme aber einschränkend auszulegen, wenn mehrheitsvermittelnde Anteile miteingebracht werden. Werden die für die Einbringung gewährten Anteile später veräußert, sei die Veräußerung nach dem Sinn und Zweck der Regelung insoweit steuerfrei zu stellen, als der Veräußerungsgewinn auf den mehrheitsvermittelnden Anteilen beruht.

 

Hinweis

Für den Streitfall ist das UmwStG vor Änderung durch das SEStEG einschlägig. Enthält eine Sacheinlagegegenstand auch Anteile, ist im neuen Recht gesetzlich klargestellt, dass insoweit die Missbrauchsregeln für einen Anteilstausch einschlägig sind (§ 22 Abs. 1 S. 5 UmwStG). Dadurch wird eine Statusverschlechterung des Einbringenden, wie sie die Finanzverwaltung im vorliegenden Streitfall unterstellt hat, verhindert.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.07.2012, 10 K 3388/08 K, G, F

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