Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1880 Unentgeltliche Wertabgaben 3.427,20 8921* Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 3.427,20
1880 Unentgeltliche Wertabgaben 720,00 8924 Private Kfz-Nutzung ohne Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 720,00
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
2130 Unentgeltliche Wertabgaben 3.427,20 4645* Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 3.427,20
2130 Unentgeltliche Wertabgaben 720,00 4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 720,00

*Das Konto ist ein Automatikkonto. Die enthaltene Umsatzsteuer wird programmgesteuert umgebucht.

Hinweis zur Umsatzsteuer:

Im Betrag von 3.427,20 EUR sind 19 % Umsatzsteuer (= 547,20 EUR) enthalten.

In dem Betrag von 720 EUR ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Die private Kfz-Nutzung sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer werden als Betriebseinnahme erfasst (Anlage EÜR Zeilen 19 und 16).

Fahrten Wohnung – Tätigkeitsstätte, nicht abziehbarer Anteil

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Privatentnahmen 2.700 4679 Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, nicht abziehbarer Anteil 2.700
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
2100 Privatentnahmen 2.700 6689 Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, nicht abziehbarer Anteil 2.700

Hinweis zur Umsatzsteuer:

Diese Buchung ist netto, die Vorsteuer wird nicht gekürzt.

Fahrten Wohnung – Tätigkeitsstätte, abziehbarer Anteil

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4678 Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, abziehbarer Anteil 1.650 1890 Privateinlage 1.650
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
6688 Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, abziehbarer Anteil 1.650 2180 Privateinlage 1.650

Hinweis zur Umsatzsteuer:

Diese Buchung ist netto, die Vorsteuer wird nicht gekürzt.

Die Kfz-Kosten sowie die Fahrten Wohnung – Betriebsstätte werden bei den Betriebsausgaben erfasst (Anlage EÜR Zeilen 55 und 54 und 65 bis 70).

 
Praxis-Tipp

Kostendeckelung

Der pauschale Nutzungswert nach der 1 %-Methode[1] sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen können die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden. Eine fahrzeugbezogene "Kostendeckelung" ist zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kostendeckelung

Für ein zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis 35.600 EUR) sind im Wirtschaftsjahr 7.400 EUR Gesamtkosten angefallen. Das Kraftfahrzeug wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 27 Kilometer) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

 
1. pauschaler Wertansatz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG:    
35.600 EUR × 0,03 % × 27 km × 12 Monate = 3.460,32 EUR
     
2. privater Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:    
35.600 EUR × 1 % × 12 Monate = 4.272,00 EUR
     
3. Prüfung der Kostendeckelung:    
Gesamtaufwendungen   7.400,00 EUR
Pauschale Wertansätze (Summe aus 1. und 2.)   7.732,32 EUR
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze   7.400,00 EUR

Die pauschalen Wertansätze übersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der pauschale Wertansatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und der private Nutzungsanteil sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 7.400 EUR beschränkt.

Die Entfernungspauschale i. H. v. 1.620 EUR (200 Tage × 27 km × 0,30 EUR) ist zu berücksichtigen.

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