Die Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind bei Zufluss zu versteuern.[1] Der Zufluss ist regelmäßig mit Zahlung oder Gutschrift auf dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters anzunehmen.[2]

Ist eine Beteiligung am Verlust nicht ausgeschlossen, sind dem stillen Gesellschafter auch die anteiligen Verluste zuzurechnen. Dieser Verlust darf jedoch die Einlage nicht übersteigen, denn nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 15a EStG sinngemäß anzuwenden.

Laufende Verluste können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, da der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaftsverhältnisse zwischen nahestehenden[3] Personen.[4] Die Finanzverwaltung ordnet daher – wohl als Billigkeitsregelung – an, dass der zuzurechnende Verlust nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen ist.[5]

Veräußert der stille Gesellschafter seine Beteiligung an einen Dritten, ist die Veräußerung ggf. nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtig.[6] Im Ausnahmefall kann sich auch eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergeben, soweit im Veräußerungspreis ein Gewinnanteil aus einem schon abgelaufenen Wirtschaftsjahr enthalten ist[7] oder soweit der Veräußerungspreis ein anders bemessenes Entgelt (z. B. eine neben dem Gewinnanteil gewährte Abfindung) für die Überlassung der Einlage darstellt.[8]

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