Wann die Einnahme aus Kapitalvermögen zugeflossen ist, regelt § 11 EStG.

Der Zufluss (i. d. R. durch tatsächliche Zahlung oder Verrechnung) ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält.[1] Erfolgt die Zahlung der Kapitaleinnahmen durch Gutschrift, sind diese zugeflossen, wenn sie (in den Büchern des Zahlungsverpflichteten) dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Trotz Gutschrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Auch bei Gutschrift auf einem Sperrkonto liegt steuerlich ein Zufluss der Erträge vor.[2]

Einzelfälle zum Zufluss von Kapitaleinnahmen

  • Abgezinste Wertpapiere

    Bei Einlösung/Veräußerung des Wertpapiers fließt der Kapitalertrag i. H. d. Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabepreis und Einlösungsbetrag/Veräußerungspreis zu.

  • Banküberweisung

    Mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist regelmäßig der Zufluss anzunehmen, da der Empfänger dann über den Betrag verfügen kann (vgl. aber Gewinnausschüttungen).

  • Bausparguthaben

    Zinsen sind auch dann jährlich zugeflossen, wenn sie nicht ausgezahlt werden, sondern dem Bausparguthaben zugeschlagen werden.[3] Werden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag nur buchmäßig auf einem Bonuskonto ausgewiesen, liegt noch kein Zufluss vor.[4]

  • Dividendenscheine

    Dividenden fließen dem Anteilseigner bei Einlösung der Dividendenscheine zu.

  • Gewinnausschüttungen

    Grundsätzlich fließen Gewinnausschüttungen mit Gutschrift zu.[5] Ausnahmen: Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zuzurechnen, wenn später eine Auszahlung/Gutschrift erfolgt.

    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist ein Zufluss bereits bei Gutschrift auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft bzw. bei Fälligkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft anzunehmen.[6]

  • Novation

    Im Fall der Novation (= Erneuerung) wird die bisherige Schuld in ein neues Schuldverhältnis umgewandelt. Hierdurch kann ebenfalls ein Zufluss bewirkt werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Zufluss durch Novation

Einem stillen Gesellschafter wird der Gewinnanteil i. H. v. 5.000 EUR nicht ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß auf seinem Vermögenseinlagekonto gutgeschrieben. Die erhöhte Einlage ist nunmehr die stille Beteiligung.

Dem stillen Gesellschafter ist mit Buchung auf dem Einlagekonto durch Novation der Gewinnanteil i. H. v. 5.000 EUR zugeflossen.

  • Scheinrenditen[8]
  • Wiederkehrende Einnahmen

    Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[9]

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