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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 1.4 Zufluss der Einnahmen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Wann die Einnahme aus Kapitalvermögen zugeflossen ist, regelt § 11 EStG.

Der Zufluss (i. d. R. durch tatsächliche Zahlung oder Verrechnung) ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält.[1] Erfolgt die Zahlung der Kapitaleinnahmen durch Gutschrift, sind diese zugeflossen, wenn sie (in den Büchern des Zahlungsverpflichteten) dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Trotz Gutschrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Auch bei Gutschrift auf einem Sperrkonto liegt steuerlich ein Zufluss der Erträge vor.[2]

Einzelfälle zum Zufluss von Kapitaleinnahmen

  • Abgezinste Wertpapiere

    Bei Einlösung/Veräußerung des Wertpapiers fließt der Kapitalertrag i. H. d. Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabepreis und Einlösungsbetrag/Veräußerungspreis zu.

  • Banküberweisung

    Mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist regelmäßig der Zufluss anzunehmen, da der Empfänger dann über den Betrag verfügen kann (vgl. aber Gewinnausschüttungen).

  • Bausparguthaben

    Zinsen sind auch dann jährlich zugeflossen, wenn sie nicht ausgezahlt werden, sondern dem Bausparguthaben zugeschlagen werden.[3] Werden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag nur buchmäßig auf einem Bonuskonto ausgewiesen, liegt noch kein Zufluss vor.[4]

  • Dividendenscheine

    Dividenden fließen dem Anteilseigner bei Einlösung der Dividendenscheine zu.

  • Gewinnausschüttungen

    Grundsätzlich fließen Gewinnausschüttungen mit Gutschrift zu.[5] Ausnahmen: Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zuzurechnen, wenn später eine Auszahlung/Gutschrift erfolgt.

    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist ein Zufluss bereits bei Gutschrift auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft bzw. bei Fälligkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft an...

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