Verluste

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG

können ab dem VZ 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden.[1]

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Beim Kapitalertragsteuerabzug dürfen solche Verluste nicht berücksichtigt werden.[2]

Entsprechende Verluste sind in der Anlage KAP 2023 in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 15 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben – diese Beträge sind auch in der Steuerbescheinigung aufgeführt; Zeile 25 für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben).

 
Wichtig

Folgen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Verrechnungsregelung für Aktienveräußerungsverluste?

Nachdem der BFH die besondere Verrechnunsregelung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig hält[3], stellt sich die Frage, ob die Verrechnungsbeschränkung für wertlose Kapitalanlagen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Gerichtsverfahren hierzu sind noch nicht bekannt.

Einzelfragen

  • Die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt laut BFH (und mittlerweile auch aus Sicht der Finanzverwaltung[4]) zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung liegt vor, wenn dem Gläubiger keine gesetzlich gebilligte Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs offensteht. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde oder eine Anzeige wegen Masseunzulänglichkeit erfolgte. Nicht ausreichend ist die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Forderungsausfall bei Gesellschafterdarlehen gehört nicht zu den Einkünften aus § 20 EStG, soweit eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG in Betracht kommt.

    Der Forderungsverzicht steht einem Forderungsausfall gleich.[5]

    Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es

    • aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen,
    • infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht (z. B. weil die Wirtschaftgüter nicht mehr handelbar sind oder der Anleger nicht über die kleinste handelbare Einheit verfügt) oder
    • infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle ausgebucht wurde.[6]

    Darüber hinaus geht die Finanzverwaltung von einer Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsguts aus, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.[7]

  • § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gilt auch für die wertlose Ausbuchung von Aktien. § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (Verlustverrechnungsregelung für Aktienveräußerungsverluste) findet insoweit keine Anwendung.[8]
 
Praxis-Beispiel

Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG

A (alleinstehend, nicht kirchensteuerpflichtig) hat im Jahr 2023 bei der inländischen X-Bank folgende Einkünfte erzielt:

 
  EUR
Verluste aus der wertlosen Ausbuchung einer Anleihe (Erwerb 2012) nach Insolvenz des Emittenten
-10.000
sonstige laufende Einnahmen und Veräußerungsgewinne 30.000
sonstige Verluste (Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Zertifikaten) -5.000

Den Freistellungsauftrag hat A bei einer anderen Bank erteilt und ausgeschöpft.

Steuerbescheinigung:

 
Höhe der Kapitalerträge – Zeile 7 Anlage KAP 25.000 EUR
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Zeile 15 Anlage KAP 10.000 EUR
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags – Zeile 16 oder 17 der Anlage KAP
0,00 EUR
Kapitalertragsteuer – Zeile 37 Anlage KAP 6.250,00 EUR
Solidaritätszuschlag – Zeile 38 Anlage KAP 343,75 EUR

Die Verluste aus der wertlosen Ausbuchung der Anleihe durften beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden. In der Veranlagung erfolgt die Verrechnung der Verluste im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über den Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 4 EStG. Da die Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 10.000 EUR mit den zu Zeile 7 ausgewiesenen positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.

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