Während der Abzug laufender Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen ist, sind Transaktionskosten (d. h. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten) im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

Vermögensverwaltungsverträge enthalten teilweise sowohl eine Vergütung für die reine Verwaltung des Vermögens als auch Transaktionsgebühren. Ist in einem Vermögensverwaltungsentgelt ein solcher Transaktionskostenanteil enthalten (All-in-fee), kann die pauschale Jahresgebühr – soweit sie auf die Transaktionskosten entfällt – keinem Geschäft konkret zugeordnet werden. Daher ist es nach Auffassung des BMF möglich, den Transaktionskostenanteil bis zur Höhe von 50 % des Gesamtanteils der Vermögensverwaltungsgebühr in den Verlustverrechnungstopf einzustellen bzw. im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Fall können Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.[1] Diese Regelungen gelten auch für Beratungsverträge, bei denen Transaktionskosten enthalten sind.[2]

 
Hinweis

Teilfreistellung

Aufgrund der Einführung des Teilfreistellungsverfahrens bei Investmentfonds[3] ergingen bisher keine neuen Verwaltungsanweisungen zur Aufteilung der All-in-fee. D. h., die Berechnung des steuerlich zu berücksichtigenden Anteils verändert sich offensichtlich nicht.

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