Wesentliches Kernstück ist der progressive Steuertarif. Die Bemessungsgrundlage “Einkommen” ist bestimmbar, der Tarif hingegen repräsentiert die Umverteilungsgerechtigkeit. Der finanziellen Leistungsfähigkeit trägt der Gesetzgeber durch Berücksichtigung sach- und personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen Rechnung.

Nach der sog. Markteinkommenstheorie sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt, der sie also erwirtschaftet hat. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Erwerbsbezüge und Erwerbsaufwendungen unter Zurechnung zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Nur realisierte Einkünfte sind zu versteuern (Realisationsprinzip).

Um dieses zu erreichen, bedient sich der Gesetzgeber einer pragmatischen Legaldefinition des Einkommens durch den Einkünftekatalog.[1] Daraus ergibt sich folgende Systematik:

 
Einkunftsarten  

Gewinneinkünfte

(Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben;

Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Überschusseinkünfte

(Einnahmen ./. Werbungskosten)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen[2]
Sonstige Einkünfte
Die Einkünfte zusammen ergeben die Summe der Einkünfte.

Einkünfte, die nicht unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne). Die Einkunftsart "sonstige Einkünfte" ist also kein Auffangtatbestand für Einkünfte, die nicht bereits unter eine der anderen 6 Einkunftsarten fallen. Der Katalog der sonstigen Einkünfte ist im EStG abschließend aufgezählt. Allein die Ausübung der Tätigkeit reicht nicht. Sie muss auch von der Absicht getragen sein, Gewinn/Überschuss zu erzielen. Sonst ist die Tätigkeit nicht steuerbar. Dann können aber auch keine steuerrelevanten Verluste verrechnet werden (sog. Liebhaberei). Verluste innerhalb einer Einkunftsart sind mit Verlusten dieser Einkunftsart im jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbar.

[2] Nur bei individueller Besteuerung.

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