Eine weitere Gesellschaftsform des Handelsrechts ist die stille Gesellschaft, die in den §§ 230 ff. HGB normiert ist. Wie der Name es ausdrückt, beteiligt sich bei dieser ein Gesellschafter in der Weise an einem Unternehmen, dass er nicht nach außen in Erscheinung tritt. In der Praxis der Rechtsanwendung ist allerdings bei der stillen Gesellschaft zwischen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft zu unterscheiden.

Der gesetzliche Fall des HGB ist – wie angedeutet – die typische stille Gesellschaft. Diese ist eine reine Innengesellschaft ist.[1] Sie tritt also nicht nach Außen in Erscheinung. Dies geschieht nur durch den Betriebsinhaber. Von der wirtschaftlichen Stellung her, ähnelt die typische stille Gesellschaft einem Darlehen, allerdings stehen dem stillen Gesellschaft gewisse Kontroll- und Informationsrechte zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das stille Kapital Fremdkapital darstellt. Bei der atypisch stillen Gesellschaft, die ein rein steuerliches Konstrukt ist, ist der beteiligte Gesellschafter nicht nur am Ergebnis, sondern auch an den stillen Reserven beteiligt oder verfügt über eine die Stellung eines typisch stillen Gesellschafters hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf das Unternehmen. Der atypisch stille Gesellschafter ist steuerlich als Mitunternehmer anzusehen. Dementsprechend kann die stille Einlage des atypischen stillen Gesellschafters als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnlich im steuerlichen Jahresabschluss auszuweisen sein.

Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft selbst nicht rechnungslegungspflichtig. Eine Buchführungspflicht besteht dagegen für den Unternehmensträger nach § 238 Abs. 1 HGB. Bei dieser Buchführungspflicht ist auch die stille Einlage zu bilanzieren. Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich als Fremdkapital unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft verwandelt sich die Einlage regelmäßig in haftendes Kapital. Sie ist dann in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen. Empfehlenswert ist ein Ausweis in einem Sonderposten nach dem gezeichneten Kapital. Es ist auch möglich, wie bei einem Kommanditisten, Eigenkapitalkonten zu bilden.

[1] Im Einzelnen K. Schmidt, in Münchener-Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 230 HGB Rz. 1 ff.

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