(1[1]) 1Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

 

(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

 

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

 

1.

die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,

 

2.

die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder

 

3.

die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

[1] § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.

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