Der Wiederverkäufer darf für Gegenstände, die er im Rahmen der Differenzbesteuerung verkauft, keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Bereits der Vermerk "im Veräußerungspreis ist die Umsatzsteuer mit 19 % enthalten" ist schädlich. Das Verbot, die Umsatzsteuer offen auszuweisen, gilt auch dann, wenn der Wiederverkäufer einen gebrauchten Gegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Wiederverkäufer darf keine Umsatzsteuer ausweisen, also auch nicht für den Teil der Lieferung, für den er Umsatzsteuer zahlen muss. Weist er dennoch – entgegen der Regelung des § 14a Abs. 6 UStG – die Umsatzsteuer aus, dann schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG zusätzlich zur Umsatzsteuer, die er aufgrund der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG schuldet.

 
Praxis-Beispiel

Kein Ausweis der Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung

Herr Braun handelt mit gebrauchten Gegenständen, die er überwiegend von Personen erwirbt, die nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind. Einen antiken Schreibtisch, den er für 800 EUR von einer Privatperson erworben hat, veräußert er für 1.200 EUR an einen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Herr Braun stellt seine Rechnung wie folgt aus:

 
Lieferung des antiken Schreibtischs für 1.200 EUR

Im Teilbetrag von 400 EUR ist die Umsatzsteuer mit 19 % = 63,86 EUR enthalten.

Konsequenz:

 
Unternehmer Braun muss die offen ausgewiesene Umsatzsteuer zahlen = 63,86 EUR
und die Umsatzsteuer im Rahmen der Differenzbesteuerung = 63,86 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.200,00 8193/4138 Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt 800,00
      8191/4136 Erlöse Differenzbesteuerung 19 % USt 336,14
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 63,86
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2000/7500 Außergewöhnliche Aufwendungen 63,86 1783/3851 In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge UStVA Kz 69 63,86

Die doppelte Umsatzsteuerzahlung kann Herr Braun nur verhindern, indem er seine Rechnung korrigiert.

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