Rz. 38

Mit der Überarbeitung des DCGK 2020 sind die umfangreichen Empfehlungen zur Berichterstattung über die Organvergütung aus dem Kodex entfernt worden, was auch die zuvor beigefügten Mustertabellen betrifft, die in der Praxis für eine gute Vergleichbarkeit der Vergütungsinformationen gesorgt haben. Angesichts der inzwischen mit dem ARUG II klaren Regelung ist von den vielen Empfehlungen lediglich der Grundsatz 24 übrig geblieben, nach dem, wie in § 162 AktG ab dem Berichtsjahr 2021 gefordert, Vorstand und Aufsichtsrat jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Vergütungsbericht erstellen. Die Kodex-Kommission begründet dies damit, dass sie keinen Bedarf sieht, weitere Inhalte des Vergütungsberichts[1] zu empfehlen und betrachtet es nicht als ihre Aufgabe, Empfehlungen zum Format der Berichterstattung über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat zu entwickeln und verweist auf die von der EU-Kommission nach Art. 9b Abs. 6 der 2. ARRL zu erlassenden Leitlinien zum Vergütungsbericht.[2]

 

Rz. 39

Die allgemeinen Empfehlungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sind aber weiter als G.1 – G.18 unverändert zu der Version 2020 im DCGK 2022 enthalten.

 

Rz. 40

vorläufig frei

 

Rz. 41

vorläufig frei

 

Rz. 42

vorläufig frei

 

Rz. 43

vorläufig frei

 

Rz. 44

vorläufig frei

 

Rz. 45

vorläufig frei

[2] Vgl. Kodex-Kommission, Begründung DCGK 2020, S. 17.

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