(1) 1Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt (Denkmalbereichssatzung). 2Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2) 1In der Denkmalbereichssatzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind. 2Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. 3Der Denkmalbereichssatzung ist das Gutachten des Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 Nummer 1 nachrichtlich beizufügen. 4Ist die Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 Absatz 2 nicht zugleich die Untere Denkmalbehörde, ist die Untere Denkmalbehörde in das Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches einzubeziehen.

 

(3) 5Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. 6Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. 7Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt.

 

(4) 1Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Die öffentliche Auslegung kann durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt. 3Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 4Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 5Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen.

 

(5) 1Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. 2Danach ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung der Oberen Denkmalbehörde unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

 

1.

die Denkmalbereichssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,

 

2.

die Denkmalbereichssatzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder

 

3.

die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen.

 

(6) 1Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. 2Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende entscheidungserhebliche Gutachten sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. 3Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 4In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Denkmalbereichssatzung eingesehen werden kann. 5Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst insoweit den vorläufigen Schutz nach Absatz 3 ab.

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