(1) 1Der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde bedürfen

 

1.

das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,

 

2.

das Graben nach Bodendenkmälern sowie

 

3.

die Bergung von Bodendenkmälern.

2Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes oder der Denkmalfachämter stattfinden.

 

(2) 1Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. 2Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann.

 

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. 2Quellen für die Forschung dürfen dabei nicht gefährdet werden.

 

(4) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

 

(5) 1Die Erlaubnis nach Absatz 3 kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die insbesondere die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Befunde und Funde, deren Dokumentation, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. 2Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausführung nach einem von der Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.

 

(6) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die berechtigte Person die Erlaubnis im Original oder in Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

 

(7) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

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