(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

 

(a)

in Australien:

die Bundeseinkommensteuer (Commonwealth income tax) einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer "private company",

 

(b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer.

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art vom Einkommen und vom Vermögen, die künftig nach dem Recht des australischen Bundes oder der Bundesrepublik Deutschland neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens gelten vorbehaltlich des Artikels 22 entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

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