(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus der Zurverfügungstellung von Diensten der berufsmäßigen Künstler oder Sportler bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder im wesentlichen Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird.

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