(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

 

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 7 kein Gewinn zugerechnet.

 

(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

 

(7) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine Betriebstätte in der Argentinischen Republik, so darf die argentinische Steuer auf die Gewinne dieser Betriebstätte, gleichgültig ob die Steuer bei der Betriebstätte selbst, bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person oder bei beiden erhoben wird, die Steuer, die nach argentinischem Recht auf die Gewinne einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft entfällt, sowie zusätzlich 15 vom Hundert dieser Gewinne, ermittelt nach Abzug der genannten Steuer auf die Gewinne einer Gesellschaft, nicht übersteigen.

 

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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