Zusammenfassung

 
Überblick

Nachdem am 16.12.2022 die CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, muss diese bis 6.7.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Nun hat das BMJ am 22.3.2024 einen RefE für ein CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht.

Mit dem geplanten CSRD-Umsetzungsgesetz sind zahlreiche Änderungen im HGB vorgesehen. Auch sind viele weitere Gesetze, u. a. LkSG, WPO und WiPrPrüfV von Änderungen betroffen. Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen eine "Eins-zu-eins-Umsetzung" der Reglungen der CSRD.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist als klar abgegrenzter Teil im (Konzern-)Lagebericht zu erfassen. Die nichtfinanzielle Erklärung wird durch den Nachhaltigkeitsbericht ersetzt. Aufzunehmen sind Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sowie für das Verständnis der Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens bzw. Konzerns notwendig sind.

1 CSRD-Umsetzungsgesetz: Gesetzgebungsverfahren und Zielsetzung

Erst am 22.3.2024 hat das BMJ den RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainabilty Reporting Directive (CSRD), Richtlinie (EU) 2022/2464, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht. Eine zeitgerechte Umsetzung bis zum 6.7.2024 erscheint damit mehr als fraglich, zumal eine Verbandsanhörung bis zum 19.4.2024 terminiert ist.[1]

Die Umsetzung der Richtlinie ins HGB gestaltet sich sehr aufwendig, der RefE[2] hat alleine 181 Seiten, eine Synopse[3] mit den bisherigen gesetzlichen Regelungen 631 Seiten! Da kaum Mitgliedstaatenwahlrechte in der CSRD vorgesehen sind, gibt es in der Umsetzung keine großen Überraschungen. Für die Wirtschaft schätzt der RefE einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 748 Mio. EUR sowie laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,4 Mrd. EUR. Die CSRD und folglich auch der RefE sehen eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Zahlen für die Wirtschaft stellen den Aufwand dar, der eintritt, sobald die neuen Vorgaben für alle erfassten Unternehmen gelten (spätestens 2028). Für das Geschäftsjahr 2024 wird die Belastung deutlich geringer sein, weil die erste Gruppe an berichtspflichtigen Unternehmen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) weniger Unternehmen umfasst. Der Aufwand wird anschließend Jahr für Jahr auf die volle Summe ansteigen. Die größte Steigerung wird für das Geschäftsjahr 2025 erwartet, wenn alle großen offenlegungspflichtigen Unternehmen und Konzerne ihre Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erweitern müssen. Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der "One in, one out"-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht beruht.

Damit macht es sich der Gesetzgeber in der Begründung auch sehr einfach, da lediglich der Beitrag des Gesetzes, insbesondere die rechtzeitige Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen, benannt wird. Im Zuge der Umsetzung wurde auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und soll punktuell angepasst werden.

2 Konkrete Berichterstattungspflicht

Zentral in der Umsetzung ist, dass die §§ 289b ff. HGB und §§ 315b ff. HGB neu gefasst werden müssen: Statt der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung besteht nun die Verpflichtung zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dabei übernimmt der Gesetzgeber die Art. 19a bzw. 29a der RL EU/2013/34 (Bilanzrichtlinie) i. d. F. d. CSRD. § 289b HGB-E verpflichtet eine Kapitalgesellschaft ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft

  1. groß im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 ist oder
  2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.

Die zeitliche Staffelung der Anwendung gem. der CSRD nimmt der Gesetzgeber dann in langen Artikeln im EGHGB vor. Um die Ausgrenzung von kapitalmarktorientierten Kleinstkapitalgesellschaften zu ermöglichen, muss § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB-E neu formuliert werden, indem eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, nur dann als große Kapitalgesellschaft gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Auch wenn der Gesetzgeber stets von Kapitalgesellschaften schreibt, gelten die Vorschriften auch für die Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als V...

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