Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich trat im Jahre 1998 in Kraft. Wie durch das 2002 folgende Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) wurden dadurch Erweiterungen und Präzisierungen des Aktiengesetzes (AktG) und der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) vorgenommen. Die Regelungsinhalte des KonTraG konkretisieren den Pflichtrahmen des Vorstandes, stärken die Kontrollfunktionen des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung und zielen darauf ab, die Qualität der Abschlussprüfung zu steigern.[1]

Eine weitere Anforderung des KonTraG ist die Schaffung eines betrieblichen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems nach § 91 Abs. 2 AktG. Unternehmen, die in den Regelungsbereich des Gesetzes fallen, sind seitdem explizit dazu verpflichtet, ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung von gefährdenden Entwicklungen einzuführen. Damit hat das Gesetz auch unmittelbare Auswirkungen auf die Controllingorganisation. Ein ausdifferenziertes und leistungsfähiges Controlling deckt bereits eine Vielzahl der im Risikomanagement erforderlichen Funktionen ab. War ein Controlling in seiner bestehenden Form nicht dazu in der Lage, machte diese Reform es erforderlich, die notwendigen aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um ein geeignetes Risikomanagementsystem zu schaffen. Die Organisation eines effizienten und effektiven Risikomanagements ist mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden. So muss dazu bspw. ein zentrales Risikocontrolling geschaffen werden, dem in größeren Unternehmen dezentrale Risikoverantwortliche in den einzelnen Unternehmensbereichen gegenüberstehen. Auf der instrumentellen Ebene gilt es, Frühwarnsysteme und Verfahren zur Risikoanalyse und -bewertung einzuführen. Diese sollen durch die bestehenden Informationssysteme unterstützt und im Idealfall in diese integriert werden.

[1] Vgl. Mendrzyk, 2004.

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