Das OLG Celle (3. Senat für Bußgeldsachen) bestätigte im Beschluss vom 4.10.2017 (3 Ss (OWi) 163/17) die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes von 250 EUR für die Nutzung einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) im öffentlichen Straßenverkehr zum Zwecke der Dokumentation mutmaßlich begangener Ordnungswidrigkeiten.

Solche Aufzeichnungen und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG. Das gilt als unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar und wird nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Die Höhe der festgesetzten Geldbuße von 250 EUR hatte das OLG Celle nicht zu beanstanden. § 43 Abs. 3 BDSG [ab 25.05.2018] sieht für Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des hier einschlägigen Abs. 2 eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor.

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